Irreführung IM Internet: BGH: Irreführende Werbung im Internet
domainundrecht.de | 2. März 2005 — IWW: (BGH, Urteil vom 16.12.2004, I ZR 222/02:) "Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung im Internet irreführende Angaben e…
1. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung auf Grund ihres Gesamteindrucks versteht. Für die Bestimmung des Verkehrsverständnisses ist auf einen situationsadäquat durchschnittlich aufmerksamen, informierten und verständigen Verbraucher abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (BGH GRUR 2005, 690, 691 Internet-Versandhandel m.w.N.). <br><br> 2. Bei einer Internet-Bannerwerbung (hier: als Werbeeinblendung bei eBay) für DSL- Internetzugangs-Produkte kommt es für die Beurteilung der Frage einer möglichen Irreführung auf das Verständnis eines Verbrauchers an, der das Medium Internet zu nutzen versteht, der sich insbesondere im Internet über Verlinkung etc. fortbewegen kann. Dem hier maßgebenden Referenzverbraucher wird allerdings nicht bekannt sein, dass die Abgabe von subventionierten Hardware-Produkten regelmäßig damit verknüpft ist, dass eine Mindestvertragslaufzeit für die DSL-Zugangstarife eingegangen werden muss, dass das breitbandige Internet-Surfen Verträge betrifft, die darauf angelegt sind, längerfristig genutzt zu werden sowie dass dies nicht ohne hierfür zu bezahlenden Grundpreis geschehen kann. <br><br> 3. Einer animierten Internet-Bannerwerbung für DSL-Angebote, die Vergünstigen wie "Wegfall der Bereitstellungsgebühr", und die unentgeltliche Zugabe eines Modems bei Abschluss eines Vertrages bewirbt, während durch die zeitnah aufeinander folgenden Animationsphasen Slogans wie "Jetzt ... einsteigen!" sowie "Jetzt zu T-DSL!" dem Verbraucher einen Vertragsabschluss in jeder Phase im Rahmen einer blickfangmäßig hervorgehobenen "0,00 EURO Offensive!" nahelegen sollen, wird der bei einer solchen Werbung maßgebenden Referenzverbraucher entnehmen, dass ein solcher Vertragsschluss allenfalls den in der Werbung selbst weiter benannten Kostenfaktor "Grundgebühr ab dem 2. Monat" enthält, ihm darüber hinaus aber keine Kosten entstehen. <br><br> 4. Jedenfalls dann, wenn einer Preisangabe überhaupt keinem Link mit einem angebotserklärenden Inhalt unmittelbar zugeordnet ist, sondern der Werbende mit einem Button "Jetzt anmelden" dem Verkehr gegenüber zum Ausdruck bringt, dass der Werbung aus seiner Sicht alle wesentlichen, für eine Bestellentscheidung des Verbrauchers relevanten Umstände bereits originär zu entnehmen sind, kommt eine irrtumsausschließende Aufklärung durch Verlinkung nicht in Betracht. Dies gilt erst Recht, wenn die gesamte Bannerwerbung von dem Slogan "0,00 EURO Offensive!" geprägt wird und damit dem Verkehr suggeriert wird, es handele sich um eine besondere, allumfassende Verkaufsaktion mit einem außergewöhnlichen, durch Kostenfreiheit geprägten Angebot. In einer solchen Internet-Bannerwerbung liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung des Verbrauchers. <br><br> 5. Eine Internet-Bannerwerbung, die keinerlei aufklärende oder gar einschrän…
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