Hans Filbinger ist tot - Ein furchtbarer Jurist?
am 03.04.2007 von strafblog
Wie heute breit in der Presse berichtet wird, ist der frühere CDU-Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Hans Filbinger, am Sonntag im Alter von 93 Jahren verstorben. Ich erinnere mich gut an die öffentlichen Auseinandersetzungen um den früheren NS-Marinerichter, der 1978 nach langem Hin und Her als Regierungschef zurücktreten musste. Der Schriftsteller Rolf Hochhuth hatte zuvor in der Wochenzeitung DIE ZEIT über die Mitwirkung Filbingers an 4 Todesurteilen zum Ende der NS-Zeit berichtet und das Wort vom furchtbaren Juristen geprägt.
Filbinger, der angeblich gegen seinen Widerstand zur Militärjustiz rekrutiert worden war, hatte lange bestritten, überhaupt an Todesurteilen mitgewirkt zu haben. Erst als dies durch Dokumente nachgewiesen wurde, verlor er die Untertützung seiner Partei, die ihn später aber zum Ehrenvorsitzenden des Landesverbandes machte. Über Filbingers Rolle als Jurist während der NS-Zeit scheiden sich die Geister.
Bei wikipedia heißt es dazu:
Filbinger war demnach in zwei Fällen Vertreter der Anklage und in zwei Fällen Vorsitzender Richter. Er war Ankläger in einem Verfahren gegen einen Plünderer, der 1943 zum Tode verurteilt wurde. Das Todesurteil wurde wegen der von Filbinger beigesteuerten entlastenden Dokumente nicht vollstreckt. Beim Fahnenfluchtverfahren gegen den Matrosen Walter Gröger wurde Filbinger erst am Tag der Hauptverhandlung Ersatzmann des Anklagevertreters. In einem ersten Verfahren war Gröger zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden. Generaladmiral Schniewind als Gerichtsherr wies allerdings die Anklagevertreter an, die Todesstrafe zu verlangen. Das Gericht verurteilte Gröger auf Antrag Filbingers zum Tode. Einen Begnadigungsantrag lehnte Admiral Dönitz ab und verfügte die Vollstreckung, die Filbinger für den 16. März 1945 ansetzte und als Leitender Offizier des Exekutionskommandos beaufsichtigte. Die Handlungsspielräume, die Filbinger in diesem Fall (wie auch in anderen) hatte, wurden später Gegenstand lebhafter Debatten. Seine Verteidiger führen Befehlsnotstand des Marine-Juristen an, Gegner unterstellen ihm mangelnden Willen zu anderer Handlung.
In der öffentlichen Diskussion 1978 rechtfertigte Filbinger sich Journalisten gegenüber mit dem Kommentar: Was damals Recht war, kann heute nicht Unrecht sein!. Filbinger bezieht diesen Ausspruch auf das Militärstrafrecht in seinem alten Bestand von 1872, das auch in der Zeit des Nationalsozialismus weitergalt. Er bezeichnete die zwei von ihm als Richter unterzeichneten Todesurteile als Phantomurteile, da sie nach Flucht der Angeklagten nach Schweden erfolgt und nicht zur Vollstreckung gedacht gewesen seien.
Mindestens das Urteil gegen Gröger wurde jedoch nachweislich vollstreckt. Filbinger hatte zudem am 1. Juni 1945, 4 Wochen nach Kriegsende, einen Oberleutnant wegen Entfernens von der Truppe zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt. In der Urteilsbegründung heißt es: Er (der Angeklagte) sah voraus, dass nun das Unheil für uns alle unabwendbar geworden sei und versuchte, für seine Person möglichst günstig wegzukommen. Das Wort Unheil wird von Kritikern Filbingers häufig auf das Kriegsende bezogen und als Beleg dafür angeführt, dass Filbinger dieses als Unheil für uns alle angesehen habe.
In dem Fall des zum Tode verurteilten Militärpfarrers Möbius mischte sich Filbinger in das anschließende Bestätigungsverfahren ein und erreichte im Frühjahr 1945 eine Wiederaufnahme des Verfahrens, welches mit Freispruch endete. Als Untersuchungsführer im Falle des Oberleutnants Forstmeier beeinflusste er die Zeugen zu Aussagen, die entlastend gewertet werden konnten, verzögerte die Hauptverhandlung um fünf Monate bis zum März 1945, und erreichte dadurch eine Degradierung und Gefängnisstrafe statt der drohenden Todesstrafe wegen Wehrkraftzersetzung.
Autor: RA Rainer Pohlen
Kanzlei POHLEN + MEISTER
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