Hannover nicht als Sumpf empfunden

Ich stehe mitten im Sumpf, aber ich spüre den Sumpf nicht. Das muss ein schönes Gefühl sein. Versumpft, aber glücklich. So geht es Klaus Meine in Hannover, nachzulesen in diesem schönen Interview. Mittendrin, und doch nicht dabei. Jede Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen, "sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen". So umschreibt das Gesetz den so genannten "Anfangsverdacht", den auch der Kollege Wings hier behandelt. Die zitierte Formulierung stammt aus § 152 Abs. 2 StPO, der das so genannte Legalitätsprinzip formuliert. Die Staatsanwaltschaft hat also theoretisch keine Wahl. Sie muss ermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Muss? Na ja - die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen "zureichend" sein. Wann ist ein Anhaltspunkt zureichend? Kollege Wings hat das schon negativ abgegrenzt, positiv formuliert heißt es, "wenn die kriminalistische Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass es verfolgbare Straftat vorliegt". Zitiert nach dem führenden Kommentar zur StPO. Es hängt also von der "kriminalistischen Erfahrung" ab. Was aber, wenn meine kriminalistische Erfahrung nur gering ist oder - noch schlimmer - von subjektiven Vorurteilen geprägt? Dann ermittele ich selbst dann nicht, wenn die Straftat sich deutlich vor mir abzeichnet. Weil ich mir diese Straftat einfach nicht vorstellen kann oder will. Weil ich mir z. B. einfach nicht vorstellen mag, dass ein deutscher Ministerpräsident korrupt sein könnte oder Neonazis ganze Anschlagserien …

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Themen: Hannover , Weinkeller , Neonazis , Politik , Wirtschaft , Anfangsverdacht

Erschienen 23. Januar 2012 auf http://nebgen.blogspot.com.

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