Freisprecheinrichtung ist kein Handy
MCNeubert lawblog | 11. Februar 2008 — Für das Aufnehmen einer Freisprecheinrichtung (hier wohl Blutooth-Freisprecheinrichtung) kann kein Bußgeld nach § 23 Abs. 1a St…
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein Bußgeld nicht verhängt werden darf, wenn ein Autofahrer im Auto lediglich eine Freisprecheinrichtung kurzfristig hält (Entsch.v. 5.11.07 - 3 Ss OWi 744/07).
Im vorliegenden Fall hatte der Autofahrer in seinem Fahrzeug eine Freisprecheinrichtung installiert. Als es bei einem durch die Freisprecheinrichtung angenommenen Telefonat zu einer Funktionsstörung kam, nahm der Fahrer an einer roten Ampel die Freisprecheinrichtung kurzfristig in die Hand, hielt sie an sein Ohr und telefonierte. Das Amtsgericht sahr darin eine unerlaubte Nutzung und verurteilte ihn zu einem Bußgeld. Nach Auffassung des Gerichts mache es keinen Unterschied, ob man das Handy oder die Freisprecheinrichtung in die Hand nehme.
Das OLG Bamberg hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben. Denn es sei willkürlich, eine Freisprecheinrichtung einem Handy gleichzusetzen und damit über das im Gesetz Festgelegte hinauszugehen. Das Willkürverbot untersage es bereits, über die genaue Beschreibung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Strafbarkeit hinauszugehen. Voraussetzun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 16. Juli 2008 auf http://www.kanzlei-finkenzeller.de/aktuell.
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