Handyrechnung über 6.000,00 EUR

Eigener Leitsatz:

Der Mobilfunkanbieter hat die Pflicht seine Kunden zu warnen, falls im Rahmen einer Auslandsnutzung von Datendiensten, erhebliche Kosten entstehen bzw. ein bestimmter Höchstbetrag (fast) erreicht wird. Insoweit ein Mobilfunkanbieter keinen Warnhinweis erteilt, hat der Kunde nicht für die Kosten einzustehen.

Landgericht Kleve

Urteil vom 15.06.2011

Az.: 2 O 9/11

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200 Euro (in Buchstaben: zwei-hundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung seitens des Beklagten, der Beklagte kann die Voll-streckung seitens der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages, falls nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der T G GmbH & Co oHG Ansprüche aus einem Mobilfunkvertrag geltend. Der Beklagte, seinerzeit in F wohnend, schloss am 13.02.2009 mit der x einen Mobilfunkvertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten. Es wurde eine Flatrate für innerdeutsche Telefonate von 25 Euro vereinbart. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Konditionen wird auf Bl. 12-15 und 55/56 GA Bezug genommen. Die x erteilte dem Beklagten für die Zeit vom 15.07.2009 bis 14.08.2009 eine Rechnung über 5.980,23 Euro (Bl. 16 f GA). Dem dazugehörigen Einzelverbindungsnachweis (Bl. 48 GA) ist zu entnehmen, dass der Beklagte in der Zeit vom 24.07.2009 bis 11.08.2009 ein ausländisches Netz genutzt haben soll. Die nachfolgenden Rechnungen für August 2009 bis März 2010 über 50 Euro bzw. 25 Euro wurden dem Beklagten an eine Anschrift in 88138 T übermittelt (Bl. 18-31 GA). Die Gesamtsumme der Rechnung für die Zeit vom 15.07.2010 bis 14.03.2010 beläuft sich auf 6.180,23 Euro. Der Beklagte suchte im August 2009 wegen Problemen mit dem Internetzugang den Shop in G auf. Dort erfuhr er, dass die Sim-Karte wegen eines angeblichen Zahlungsrückstands deaktiviert worden war. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Deaktivierung. Die x buchte den vermeintlichen Rückstand vom Konto des Beklagten ab; dem widersprach der Beklagte. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den nach ihrer Behauptung rückständigen Betrag sowie 275 Euro Schadensersatz, insgesamt also 6.455,23 Euro geltend. Der Schadensersatz berechnet sich nach der Restlaufzeit von 11 Monaten multipliziert mit dem Basisbetrag von 25 Euro. Nachdem der Beklagte trotz Mahnungen nicht zahlte, schaltete die x die Klägerin ein. Diese kündigte mit …

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Themen: Urteile , Zinsen , Landgericht , Rechnung , Ohg , Die Zeit , Kleve
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 1. September 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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