Mobile Effektivität
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Das Oberlandesgericht Köln hat bereits im Oktober letzten Jahres entschieden (Beschl. v. 22.10.2009, Az.: 82 Ss-OWi 93/09), dass das Verbot der Benutzung eines Mobiltelefons beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges (§§ 23 Abs. Ia, 49 StVO) nicht die Benutzung eines Mobilteils des Festnetztelefons erfaßt.
In seiner Begründung legt das OLG dar, dass der Gesetzgeber gerade nur tatsächliche Handys, also tragbare Telefongeräte, die über Funkt ortsunabhängig mit dem Telefonnetz kommunizieren, mit dem Verbot erfaßt hat. Da Schnurlosgeräte von Festnetztelefonen gerade wegen des geringen Einsatzradius um die Basisstation nicht geeignet seien, während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr benutzt zu werden, kann das Handy-Verbot nicht greifen.
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Es ist für mich im Hinblick auf die nun über Jahre sehr vielfältige Rechtsprechung zu diesem Thema immer noch nicht nachvollziehbar, warum der Gesetzgeber die maßgeblichen Regelungen noch nicht angepaßt hat, um auch Schnurlostelefone, Diktiergeräte oder ähnliche Geräte zu erfassen.
Mein Rat: Werden Sie beschuldigt, während der Fahrt mit einem Handy telefoniert zu haben, machen Sie zunächst keine Angaben! Insbeson…
» Vollständiger ArtikelErschienen 18. Februar 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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