Handy-Verbot an der Ampel

Nachdem das OLG Hamm (VA 06, 28ff) entschieden hatte, dass man auch beim Warten vor einer roten Ampel nicht mit dem Handy im Auto (ohne Freisprecheinrichtung) telefonieren darf, hat das OLG Bamberg nunmehr entschieden: Man darf und erfüllt damit nicht den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 23Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.

Entscheidender Unterschied: In Hamm lief der Motor und in Bamberg war er ausgeschaltet.

Die Auslegung, wonach der Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons auch beim Warten vor einer roten A…

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Themen: Urteile , Ampel , Telefonieren , Olg Hamm , Unterschied

Erschienen 27. November 2006 auf http://lawblog.mcneubert.de/.

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