Handy-Rechnung über 11.500 Euro!

Eigener Leitsatz:

Ein Mobilfunkanbieter muss den Käufer eines Mobiltelefons, welches eine Navigationssoftware enthält und das mit einer automatisch startendenden kostenpflichtigen Kartenaktualisierung versehen ist, auf diese Kostenfalle hinweisen. Versäumt er dies, geht er leer aus.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein

Pressemitteilung vom 26.09.2011 zum Urteil vom 15.9.2011

Az.: 16 U 140/40

Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschieden. Zum Sachverhalt: Das klagende Unternehmen ist ein Mobilfunkanbieter. Das Unternehmen schloss mit dem beklagten Verbraucher einen Vertrag über Mobilfunkleistungen, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Preise für die Internetnutzung richteten sich nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Der Tarif für die Internetnutzung rechnete sich nur bei geringfügiger Internetnutzung. Für einen Zeitraum von 20 Tagen stellte der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher 11.498,05 Euro in Rechnung. Der Verbraucher hatte von dem Mobilfunkanbieter anlässlich einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein Mobiltelefon erworben, das nach der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware umfasste. Als der Verbraucher die Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte. Aus den Gründen der Entscheidung: Das Oberlandesgericht sah in dem Verhalten des Mobilfunkanbieters eine Verletzung vertraglicher Pflichten, so dass diesem nach "Treu und Glauben" nicht das vereinbarte Entgelt für die Internetnutzung zusteht: "Die Klägerin hat ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, indem sie den Beklagten ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle ein … » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Schleswig Holstein
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 29. September 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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