Handy, iPad, Diktiergerät – was geht am Steuer eines PKW?

Den meisten dürfte es bekannt sein: Das Telefonieren mit einem Handy am Steuer eines Pkw bringt Ärger mit der Polizei. Aber was ist mit den anderen Funktionen? Was ist mit einem iPad oder einem Diktiergerät?

Die Rechtsprechung ist im Hinblick auf die Zusatzfunktionen eines Handys eindeutig. Egal was man mit dem Handy macht, § 23 Abs. 1a StVO schiebt jeglichen Aktivitäten einen Riegel vor. Es ist egal, ob das Handy als Diktiergerät benutzt wird, ob man sich E-Mails runter lädt oder ob das Navigationssystem des Handys betrieben wird. Sobald man das Handy hierzu in die Hand nehmen muss, ist dies im Straßenverkehr bei im Betrieb befindlichen Fahrzeug verboten.

Da die gesetzliche Regelung jedoch eindeutig von einem Mobil- oder Autotelefon spricht, ist ebenfalls relativ eindeutig, dass andere Geräte nicht von dieser Vorschrift erfasst sind. Grundsätzlich ist daher das Diktieren in ein Diktiergerät wohl nicht verboten. Im Einzelfall kann jedoch auch Benutzung eines Diktiergerätes oder eines anderen Gegenstandes gefährlich sein, so dass sich bei einem Unfall die Benutzung im Hinblick auf die Haftung negativ auswirken kann.

Spannend wird die Sache jedoch, wer in Gegenstände betroffen sind, die zwar keine Mobiltelefone jedoch trotzdem zur mobilen Kommunikation geeignet sind. Dies betrifft beispielsweise Laptops mit einem UMTS Stick oder eben das iPad. Der Kollege Burhoff läßt hier anklingen, dass auch die Nutzung eines iPads wohl unter die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO fallen dürfte, da die Rechtsprechung in der Vergangenheit so ziemlich alles unter dieser Norm eingeordnet hat, was auch nur im entferntesten mit mobiler Kommunikation zu tun hatte.

Er stellte heraus, was eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe gäbe, nach welcher die Benutzung eines Palm wohl nicht hierunter fallen. Wenn ich mich an das Gerät ändere, welche sich bis vor kurzem noch benutzt habe, lässt sich dies nachvollziehen, da jedenfalls keine Kommunikation in einem Mobilfunknetz mit diesem Gerät möglich war. Lediglich eine Kommunikation mittels WLAN oder Bluetooth war denkbar. Zieht man die hier besprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln an, so ließe sich festhalten, dass die Kommunikation mittels Mobilfunknetz erst dazu führt, dass das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO greift.

Insoweit wird sich in der Tat auch beim iPad die Frage stellen, ob das Gerät zur Kommunikation im Mobilfunknetz geeignet bzw. gedacht ist. Und es wird sich die Frage stellen, ob die Datenkomm…

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Themen: Handy , Mobiltelefon , Stvo , Telefonieren , Palm , Straßenverkehr , Ordnungswidrigkeiten , Handyverbot , Fahrzeug , Umts , Navigationssystem , Laptops , Laptop , Handy AM Steuer , Ipad

Erschienen 11. Oktober 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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