Handy am Ohr: Keine erfolgreiche Ausrede

Um Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffenen an sein Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist.

Aus den Gründen:

...Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 I a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Ein Benutzen im Sinne der genannten Vorschrift umfasst sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst. Es kann dahinstehen, ob der Ansicht des AG zu folgen wäre, wonach allein das Aufnehmen eines Mobiltelefons und das blosse Halten ein Benutzen i.S.d. genannten Vorschrift darstellt. Der Betroffene hat aber darüber hinaus nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils das Mobiltelefon nicht nur in der Hand, sondern an sein Ohr gehalten, um einen Signalton abzuhören,… » Vollständiger Artikel
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Themen: Mobiltelefon , Handy AM Ohr

Erschienen 4. April 2007 auf http://www.kreuzberger-verkehrsrecht.de.

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