HANDWERKSZEUGE
am 17.10.2005 von LawBlog
Ich habe den Einspruch gegen einen Strafbefehl auf die Höhe der Tagessätze beschränkt. Und gleichzeitig mitgeteilt, dass ich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden bin.
Darauf erreicht mich der Anruf eines Strafrichters. Er sagt, dass meine Eingabe, so nennt er das Schreiben, für ihn unverständlich ist. “Über eine Beschwerde kann ich ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Aber über einen Strafbefehl, wie soll das denn bitte gehen? Was wollen Sie denn nun? Ich überlege schon, ob ich Ihre Eingabe nicht als unzulässig verwerfen muss.”
Tja, wir dummen Anwälte machen halt nur Arbeit. Und unsere Fachanwaltstitel haben wir auch im Lotto gewonnen. Ich verweise auf § 411 Abssatz 1 Satz 3 Strafprozessordnung. Die Vorschrift kann der Richter nicht finden. Sein Gesetz, so stellt sich heraus, ist Stand Mitte 2004. Das erklärt einiges, denn die Neufassung des Paragrafen ist erst rund ein Jahr in Kraft.
Wenigstens haben wir jetzt einen Schuldigen gefunden: das …
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