Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In seiner Entscheidung vom 09.06.11 – 1 StR 13/11 – musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, wann ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29 BtMG vorliegt, wenn der Angeklagte mit der Polizei bereits im Vorfeld zusammengearbeitet hat.

Nach den Feststellungen des BGH ging es dem Angeklagten im Wesentlichen darum, eine Belohnung für von der Polizei sichergestelltes Haschisch zu erhalten. Obwohl er zunächst frühzeitig Polizeibeamte über bevorstehende Drogengeschäfte informierte, unterließ er es wiederholt, neuere Erkenntnisse über mögliche Drogengeschäfte an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. Ein weiterer Tatbeteiligter wurde dann ohne unmittelbares Zutun des Angeklagten festgenommen.

Nach der gängigen Definition liegt ein Handel treiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29 BtmG nicht vor, wenn ein Person nicht auf den Umsatz der Drogen abziele, sondern vielmehr die Ware der Polizei in die Hände spielen und hierdurch erreichen möchte, dass die Betäubungsmittel aus dem Verkehr gezogen werden.

Bei der Beteiligung von Privatpersonen müssen nach Auffassung des BGH bei der Beurteilung geringfügige Risiken in Kauf genommen werden. Der Beschuldigte darf aber nicht den Geschehensablauf aus der Hand geben, so da…

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Themen: Berlin , Polizei , Drogen , Rechtsanwälte , Bgh , Btmg , Haschisch , Verhaftung , Betäubungsmittel , Festnahme

Erschienen 13. August 2011 auf http://www.strafrechtsblogger.de.

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