Handelsregisteranmeldung
am 14.09.2007 von SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte
Die Anmeldung zur Eintragung ins Register muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen, § 12 I HGB. Die entsprechenden Unterlagen sind also schriftlich abzufassen und mit einer notariell beglaubigten Unterschrift zu versehen, § 129 BGB.
Bei der Frage, was in das Handelsregister einzutragen ist, unterscheidet man eintragungspflichtige Tatsachen, eintragungsfähige Tatsachen sowie Tatsachen, die nicht in das Handelsregister eingetragen werden können.
1. Eintragungspflichtige Tatsachen
Eintragungsplichtig ist, was gesetzlich ausdrücklich angeordnet ist (RG 132, 140) oder ohne gesetzliche Anordnung nach Sinn und Zweck eine Eintragung erfordert (KG DR 43, 982). Bei letzterem sind der Zweck des Handelsregisters - die zutreffende Wiedergabe der eingetragenen Rechtsverhältnisse - und die Sicherheit des Rechtsverkehrs maßgeblich.
Beispiele:
Firma des Kaufmanns gemäß § 29 HGB
Erteilung oder der Widerruf einer Prokura gemäß § 53 HGB
Gestattung des Selbstkontrahierens bei GmbH & Co.
Generalvollmacht analog § 53 HGB
Änderungen der eingetragenen Tatsachen
Kommt der Kaufmann dieser Pflicht nicht nach, so kann gegen ihn vom Registergericht ein Zwangsgeld bis zu 5.000 EUR festgesetzt werden (§ 14 HGB).
2. Eintragungsfähige Tatsachen
Eintragungsfähige Tatsachen können freiwillig in das Register aufgenommen werden.
Beispiele:
Ausschluß der Haftung des …
Die Handlungsvollmacht
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Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer
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Stelltvertretender Geschäftsführer der GmbH?
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Eintragung ins Handelsregister
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Klare Quellenangabe für Fakten ;-)
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