Handelsregisteramt auf Kollisionskurs mit revidiertem UWG

Für 100 Franken pro Jahr kann man wie bereits berichtet als Unternehmen im Kanton Zürich seine E-Mail- und Website-Adresse in das online abrufbare Handelsregister eintragen lassen. Dieses «webLink»-Angebot weckt Erinnerungen an Registerhaie, vor denen das Handelsregisteramt üblicherweise selbst warnt.

Das Angebot hat aber auch eine lauter­keits­rechtliche Dimension, woran mich Matthias Bürcher via Twitter erinnert hat. Der neue Art. 3 Abs. 1 Buchst. p rUWG (PDF) soll Registerhaien das Handwerk zu legen und lautet wie folgt (mit Hervorhebung durch mich):

«Unlauter handelt insbesondere, wer […] mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen:

1. die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots,

2. die Laufzeit des Vertrags,

3. den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und

4. die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation[.]»

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich wird per 1. April 2012 sein «webLink»-Angebot entsprechend anpassen müssen. Dazu zählen nicht nur die oben aufgeführten Hinweise, sondern auch ein Impressum auf der «testfirma.ch»-Website, denn das revidierte UWG führt für …

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Themen: Varia , Uwg , Handwerk , Kanton , Handelsregisteramt

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://www.steigerlegal.ch.

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