Handels- und Gesellschaftsrecht: Änderung der Insolvenzordnung durch das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen - geänderter Überschuldungsbegriff gilt jetzt bis 31.12.2013

Der Bundesrat hat in seiner 861. Sitzung am 18. September 2009 das vom Deutschen Bundestag am 8. September 2009 verabschiedete Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen passieren lassen.

Die Neuregelung sieht vor, eine ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre bis zum 31.12.2013 zu verlängern. Damit führt auch nach dem 01.01.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.

Zum Hintergrund

Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst 2008 der Überschuldungsbegriff der Insolvenzordnung (InsO) geändert.

Die Insolvenzordnung sah ursprünglich eine dreistufige Prüfung vor:

- Zunächst war eine Überschuldung nach Liquidationswerten zu prüfen.

- Ergab sich dabei eine rechnerische Überschuldung, war nach § 19 Absatz 2 Satz 2 InsO eine Fortführungsprognose anzustellen, bei der die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Fortführung des Unternehmens in den nächsten ein bis zwei Jahren zu prüfen war. War die Fortführungsprognose positiv, wurde eine zweite Überschuldungsbilanz erstellt, der die (höheren) Fortführungswerte zu Grunde gelegt wurden.

- Ergab sich danach noch eine Überschuldung, war der Tatbestand des § 19 Absatz 2 InsO erfüllt.

Die positive Fortbestehensprognose allein schloss die Insolvenz bei rechnerischer Überschuldung somit nicht aus.

Dieser Überschuldungsbegriff hätte nach Auffassung des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Finanzkrise zur Stellung von Insolvenzanträgen sanierungsfähiger Unternehmen mit negativem Eigenkapital trotz günstiger Zukunftsprognose geführt.

Nach Auffassung des Gesetzgebers wurde der Eintritt der Insolvenzreife von Unternehmen damit in der Wirtschaftskrise von Zufälligkeiten des Marktes abhängig, da viele Unternehmen unter wertmäßigen Schwankungen ihrer Aktiva zu leiden haben, insbesondere bei Aktien und Immobilien. Dies kann bei Unternehmen, die von diesen Verlusten besonders massiv betroffen sind, zu einer bilanziellen Überschuldung führen. Können diese Verluste nicht durch sonstige Vermögenswerte ausgeglichen werden, sind die Geschäftsführer dieser Unternehmen nach geltendem Recht verpflichtet, innerhalb von drei Wochen nach Eintritt dieser rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gilt selbst dann, wenn für das Unternehmen an sich eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann und der Turnaround sich bereits in wenigen Monaten abzeichnet. Solche Unternehmen sollen künftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen, so das Bundesjustizministerium.

Der Gesetzgeber kehrte deshalb mit Artikel 5 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) zu dem „modifizierten zweistufigen Überschuldungsbegriff“ zurück, der auch vor Inkrafttre…

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Themen: Bundesrat , Herbst , Insolvenz Bilanzielle überschuldung

Erschienen 18. September 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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