Handels- und Gesellschaftsrecht: Bundesrat billigt am 18.09.2009 das Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins- und Stiftungsvorständen

Die Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ist mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden, die für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder in bestimmten Bereichen nach Auffassung des Gesetzgebers nicht mehr zumutbar erscheinen und zu unbilligen Ergebnissen führen können.

Die Gesetzesänderung in § 31a und § 86 BGB hat zum Ziel, die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereins- und Stiftungsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen. Hierdurch sollen die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen gefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.

Ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen.

In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wie folgt:

„Die in § 31a Abs. 1 BGB vorgesehene Haftungsbegrenzung und der Feistellungsanspruch nach § 31a Abs. 2 BGB sollen für alle Vorstandsmitglieder vorgesehen werden, die unentgeltlich tätig sind, d. h. die für ihre Arbeitsleistung keine Vergütung erhalten. Vergütung für die Tätigkeit sind alle Geld oder Sachleistungen sowie die Gewährung geldwerter Vorteile, worunter auch eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen fallen kann, mit der die Arbeit des Vorstands für den Verein abgegolten werden soll. Die Leistungen des Vereins an das Vorstandsmitglied, die nicht als Vergütung für die Arbeit des Vorstandsmitglieds anzusehen sind, sind kein Entgelt i. S. d. § 31a BGB. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Aufwendungen, die das Vorstandsmitglied zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte für den Verein erbracht hat. Auf das Tatbestandsmerkmal „ehrenamtlich“ soll verzichtet werden. Ehrenamtlich hat hier keine andere Bedeutung als unentgeltlich. Zusätzlich soll § 31a BGB auch für Vorstandsmitglieder gelten, die nur eine geringfügige Vergütung erhalten, welche 500 Euro jährlich nicht übersteigt. Die Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Durch die Einbeziehung von Vorstandsmitgliedern, die nur eine geringfügige steuerfreie Vergütung erhalten, soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die steuerrechtliche Vergünstigung nutzen können, ohne dass sich dies haftungsrechtlich auswirkt. Vorstandsmitglieder, die nur eine so geringe Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, sind den unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen im Wesentlichen vergleichbar. Auch diese Vorstände arbeiten überwiegend ehrenamtlich und können sich mit ihrer Vergütung auch nicht umfassend gegen die Haftungsrisiken aus ihrer Vorstandstätigkeit versichern. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass auch ihre Haftung gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern, in deren Interesse diese Vorstände tätig sind, gemildert wird und die Vereine sie in gleichem Umfang von der Haftung gegenüber Dritten freistellen müsse… » Vollständiger Artikel
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Themen: Bgb

Erschienen 18. September 2009 auf http://www.mkvdp.de/.

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