Handel mit Gebrauchtsoftware: Chancen und Risiken
am 25.07.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Wieder scheint es, hat die Firma Usedsoft einen Etappensieg bei der Durchsetzung ihres Geschäftsmodells, des Handels mit Gebrauchsoftware, errungen. Microsoft nahm jetzt im Juli 2008 teilweise eine einstweilige Verfügung gegen Usedsoft zurück.
Wir berichteten: Microsoft zieht einstweilige Verfügung gegen Usedsoft zurück
Bei genauem Hinsehen hat Microsoft lediglich einen Fehler korrigiert. Sie hätte sich nämlich nie gegen die Behauptung von Usedsoft wenden dürfen:
„Der Erschöpfungsgrundsatz istzwingendes Recht, das nicht vertraglich „abbedungen“ werden kann,d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind beiEintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam“.
Dieser Satz ist in sofern richtig, als der Erschöpfungsgrundsatz nicht in den Lizenzbedingungen der Hersteller oder Softwareverkäufer wirksam abbedungen werden kann. Wird das Erschöpfungsprinzip in Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) ausgeschlossen, ist eine solche Klausel gemäß § 307 Abs. 2, Nr. 1 BGB unwirksam, da sie von wesentlichengesetzlichen Grundgedanken, denen des § 69 c Abs.3 UrhG, abweicht.
Die einstweilige Verfügung vonMicrosoft richtete sich auch gegen die Behauptung von Usedsoft, Gerichte hätten „ohne Wenn und Aber“ die Rechtmäßigkeit des Handels mit Gebraucht-Software bestätigt. Hier hat sich Usedsoft nicht gewehrt, da auch Usedsoft durchaus bekannt ist, dass es keine Entscheidung gibt, die die Rechtmäßigkeit des Handels mitGebrauchtlizenzen pauschal bestätigt. Alle bisher ergangenen Entscheidungen sind Entscheidungen, die zu völlig unterschiedlichen Fallkonstellationen Stellung nehmen und keine Grundsatzentscheidungzum Handel mit Gebrauchtsoftware insgesamt enthalten.
Rechtssicherheit wird es daher wohl erst geben, wenn der Gesetzgeber, wie angekündigt, das Thema Gebrauchtsoftware in der nächsten Urheberrechtsnovelle, dem sogenannten „Dritten Korb“ regeln wird oder wenn der BGH eineGrundsatzentscheidung zu diesem Thema ausspricht.
Bis dahin bleibt es dabei: Die Rechtmäßigkeit der Weitergabe von Software …
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