Handel mit “gebrauchten” Echtheitszertifikaten auf Windows-Software

Der Verkauf und Handel mit “gebrauchten” Echtheitszertifikaten der Windows-Software ist vom Bundesgerichtshof untersagt worden:

Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage der Microsoft Corporation zu entscheiden. Selbige ist Inhaberin der Wortmarke “MICROSOFT”, unter der sie die Betriebssystem-Software “Windows” vertreibt. Bei der sog. OEM-Version wird die Software durch den Computerhersteller auf der Festplatte der Computer vorinstalliert. Die Käufer der Computer erhalten zusätzlich eine Sicherungs-CD mit der Software (sog. Recovery-CD). Bei diesem Vertriebsweg sind die Echtheitszertifikate, die die Klägerin ihren Produkten beifügt, an dem Computer selbst angebracht. Die Beklagte handelt mit Softwareprodukten. Sie erwarb von Unternehmen, die mit gebrauchten Computern handeln, Recovery-CDs mit der Software “Windows 2000″ sowie Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst worden waren. Die Beklagte brachte diese Echtheitszertifikate an den Recovery-CDs an und verkaufte diese weiter. Dabei wurden Datenträger veräußert, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus demselben Paket (Computer mit Sicherungs-CD) stammten. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Markenrechte.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt und festgestellt, dass sie der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr zahlen muss. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben . Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Gemäß § 24 Abs.1 Markengesetz hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Nach Auffassung des BUndesgerichtshofs steht dem Unterlassungsanspruch der Klägerin aber der Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 24 Markengesetz nicht entgegen. Zwar sind die von der Beklagten vertriebenen Datenträger und die Computer, an denen die von der Beklagten verwendeten Echtheitszertifikate angebracht waren, mit Zustimmung der Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gelangt. Nach § 24 Abs. 2 Markengesetz kann sich der Inhaber der Marke oder der geschäftliche…

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Themen: Marke , Landgericht , Microsoft , Erschöpfung , Lizenzgebühr , Oem Version , Echtheitszertifikat , Mirosoft
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 10. Oktober 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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