Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde: Google Analytics datenschutzkonform einsetzen
Die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde hat sich mit
auf eine datenschutzkonforme Einsatzmöglichtkeit von Google Analytics verständigt. Die Einigung war nach entsprechenden Äußerungen
erwartet worden (vgl. die Beiträge hier und hier. Damit scheint eine längere Auseinandersetzung um den Einsatz von Google Analytics
beigelegt. Lesen Sie im Folgenden, was Webseitenbetreiber künftig beachten sollten.
Hintergrund
Die Datenschutz-Aufsichtsbehörden hatten Ende November 2009 einen Beschluss erlassen, wonach die Analyse des Nutzungsverhaltens unter
Verwendung vollständiger IP-Adressen aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung
zulässig sei. Damit war in der Praxis von der Verwendung von Google Analytics in den meisten Fällen abzuraten (siehe hierzu auch
unseren Beitrag, bis Google später erste datenschutzkonforme Anpassungsmöglichkeiten vorstellte (vgl. den Beitrag hier).
Abschließender Lösungsvorschlag
Nun ist die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu einer abschließenden Lösung mit Google gekommen und empfiehlt, für einen
beanstandungsfreien Betrieb von Google Analytics folgende Maßnahmen umzusetzen (vgl. hierzu auch die entsprechende Pressemitteilung:
1. Auftragsdatenverarbeitungsvertrag abschließen: Webseiten-Betreiber müssen den von Google vorbereiteten Vertrag zur
Auftragsdatenverarbeitung schriftlich abschließen. Dabei ist zu beachten, dass der Webseitenbetreiber trotz des vorformulierten (und
mit den Datenschutzaufsichtsbehörden abgestimmten) Vertragstextes formal Auftraggeber ist und Google in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten lediglich entsprechend der Weisungen handelt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag schließt
bestimmte Kontrollpflichten ein, bei denen Google den Webseitenbetreiber durch Vorlage entsprechender Nachweise unterstützt.
2. Datenschutzerklärung ergänzen: Der Webseitenbetreiber muss die Nutzer der Webseite in der Datenschutzerklärung über die
Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Google Analytics aufklären und auf die Widerspruchsmöglichkeiten gegen die
Erfassung durch Google Analytics hinweisen. Einen entsprechenden Textentwurf finden Sie am Ende dieses Beitrages.
3. Tracking-Code anpassen: Der Webseitenbetreiber muss durch entsprechende Einstellungen im Google Analytics-Programmcode Google mit
der Kürzung der IP-Adressen beauftragen. Dazu ist auf jeder Internetseite mit Analytics-Einbindung der Trackingcode um die Funktion
„_anonymizeIp()“ zu ergänzen. Weitere Details können hier entnommen werden.
Die Hamburger Datenschutz-Aufsichtsbehörde weist zudem darauf hin, dass bislang über Google Analytics erhobene Altdaten gelöscht
werden müssen. Google bietet hierfür nach Auskunft der Aufsichtsbehörde Hamburg nur den Weg an, das bestehende
Google-Analytics-Profil zu schließen und anschließend ein neues zu eröff…
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