Hamburger Brauch

Letzte Woche erlebt vorm LG Hamburg, Wettbewerbskammer:

Es geht nur noch um die Abmahnkosten i.H.v. 911,80 EUR netto der letztlich unberechtigten Abmahnung.

Aus wirtschaftlichen Gründen hatte unser Mandant längst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem (modifizierten/neuen) Hamburger Brauch abgegeben, natürlich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter Protest gegen die Kosten.

Der Anwalt des Klägers, ein Fachmann im Steuerrecht, prescht nach der vorläufigen rechtlichen Einordnung des Vorsitzenden mit viel Elan nach vorn, um die Sache noch für seinen Mandanten zu retten. Zu viel des Guten. Der Vorsitzende muss den Kollegen nach 30 sek. aus seinem Vortrag herausreißen und ihm erklären, dass Anwälte zur Versachlichung der Sach- und Rechtslage verpflichtet seien und nicht noch Öl ins Feuer gießen sollen. Im Übrigen gehe es doch um Nichts mehr.

Aus der Sache gebracht schlägt der steuerfachmännische Kollege nunmehr noch wilder um sich und entdeckt in seiner Akte unsere damals abgegebene UVE. Und jetzt galoppieren die Pferde. Die Unterlassungserklärung, die er ja sowieso nicht angenommen habe, sei völlig falsch. Er vertritt die Auffassung, das…

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Themen: Anwalt , Protest , Vertragsstrafe , LG Hamburg , Unterlassung , Hamburger Brauch , Das Leben
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 4. November 2009 auf http://www.markenservice.net/blog/.

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