Haltungsuntersagung nicht allein wegen der Existenz eines bissigen Hundes

Eine Haltungsuntersagung auf Grundlage des LHundG NRW kann nach dem Beschluss des OVG Münster (Beschl. v. 19.06.2009, Az: 5 B 35/09) nicht auf die Begründung gestützt werden, dass bereits das Vorhandensein eines bestimmten Hundes auf einem Grundstück eine Gefahr darstelle. Eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 oder Abs. 1 LHundG NRW diene nur der Bekämpfung solcher Gefahren, die sich gerade aus der Verletzung hunderechtlicher Pflichten durch einen bestimmten Halter ergeben und die schon dadurch beseitigt werden könnte, dass der Hund an eine zur Hundehaltung geeignete Person oder Stelle abgegeben werde (unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW). Dabei genüge § wegen § 5 Abs. 6 LHundG NRW grundsätzlich die Abgabe eines gefährlichen Hundes an eine Person, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 LHundG NRW ist. Eine mögliche Gefahr, die allein von der Existenz des Hundes für …

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Themen: Urteil , Ovg , Nordrhein-westfalen , Gefahr
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 2. März 2010 auf http://hunde-gesetz.de.

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