Haltervernehmung und Fahrtenbuchauflage
Vor der Verhängung einer darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des
Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den
Halter als Zeugen zu vernehmen, entschied jetzt der Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Mannheim und entsprach damit dem
Antrag einer Kfz-Halterin aus dem Ostalbkreis auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Hintergrund des vom VGH Mannheim entschiedenen Falls war eine Raserei im Ostalbkreis: Mit dem PKW der Antragstellerin war die
zulässige Höchstgeschwindigkeit beträchtlich überschritten worden. Das hinreichend deutliche Geschwindigkeitsmessfoto zeigt einen
Mann als Fahrer. Die Bußgeldstelle des Landratsamts Heidenheim hörte die Antragstellerin gleichwohl ausschließlich als Betroffene
(als mutmaßliche Täterin) an. Im Anhörungsschreiben war davon die Rede, dass ihr eine Ordnungswidrigkeit Last gelegt werden; der
Vordruck enthielt auch einen Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht des Betroffenen. Nachdem die Antragstellerin keine Angaben zum
Fahrer gemacht hatte und dieser nicht ermittelt werden konnte, verpflichtete das Landratsamt die Antragstellerin, für die Dauer von
sechs Monaten ein Fahrtenbuch zuführen.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war in der Beschwerdeinstanz erfolgreich. Der VGH war der Ansicht, dass die
Fahrtenbuchauflage voraussichtlich rechtswidrig sei. Die Verwaltungsbehörde könne gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines
Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einem Verkehrsverstoß nicht möglich gewesen sei. Dies setze
voraus, dass die für die Verfolgung des Verkehrsverstoßes zuständige Behörde sämtliche nötigen und möglichen, auch angemessenen und
zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Kraftfahrzeugführers unternommen habe, diese aber erfolglos geblieben seien. Hier hätte die
Antragstellerin zum Zweck der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht als Betroffene, sondern als Zeugin
angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Auf Grund des Messfotos sei die Antragstellerin von vornherein als Täterin
des Verkehrsverstoßes ausgeschieden. Damit sei sie lediglich Zeugin gewesen. Als …
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