Halterhaftung beim Parken auf Privatparkplatz
Die Bewirtschaftung privaten Parkraums scheint immer attraktiver zu werden und wirft insbesondere bei Parkplätzen, die nicht durch Schranken gesichert sind, einige rechtliche Fragen auf.
Zu reger Diskussion haben hier im blog insbesondere die Geschäftspraktiken von Parker Louis und Contipark geführt.
Zur Frage des Abschleppens von widerrechtlich geparkten Fahrzeugen und der Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters hat der BGH am 05.06.2009 (V ZR 144/08) bereits ein Grundsatzurteil gefällt.
Umstritten scheint weiterhin weiterhin die Frage, inwieweit der Fahrzeughalter auch für Ansprüche aus den jeweils gültigen Einstellbedingungen (Parkordnung, AGB etc.) haftet. Nach den üblichen Einstellbedingungen verwirkt der Vertragspartner (üblicherweise der Fahrer des Fahrzeuges) eine Vertragsstrafe, wenn er gegen die Einstellbedingungen verstößt und z.B. ohne gültiges Parkticket parkt. Außerdem macht er sich schadenersatzpflichtig.
Das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 13.09.2007, 91 C 2193/07) hat sich mit den Einstellbedingungen von Contipark auseinandergesetzt und die Vertragsstrafenabrede für rechtswirksam erachtet. Unstrittig war in diesem Verfahren jedoch, dass der Beklagte (wahrscheinlich Halter) das Fahrzeug auch selbst auf den Parkplatz gefahren hatte. Mit der “Halterhaftung” musste sich das Gericht nicht auseinandersetzen.
Das Amtsgericht Neu-Ulm (Urteil vom 20.05.2008, 2 C 2/08) hatte sich dann jedoch mit der Frage der “Halterhaftung” auseinandergesetzt und urteilt hierzu wie folgt:
Der Beklagte hat durch Abstellen seines Fahrzeuges eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen.
Zwar bestreitet der Beklagte, das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt zu haben. Das bloße Bestreiten des Vertragsschlusses reicht jedoch nicht aus. Unstrittig ist der Beklagte Halter des Fahrzeuges. Bei der Frage, wer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat, handelt es sich um einen Umstand, der zu dem dem Einblick der Klägerin entzogenen Bereich des Beklagten gehört. Es ist dem Beklagten hier daher zuzumuten, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 139 Abs. 3 ZPO als Halter des Fahrzeuges mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Nutzung seines Fahrzeuges und das Parken seines Fahrzeuges auf dem Parkplatz hat, sowie wen er als Parkenden ermitteln konnte. Den Beklagten trifft dabei auch eine Recherchepflicht, deren Erfüllung er darzulegen hat, um seiner Verpflichtung zum ausreichend substantiierten Bestreiten nachzukommen. Trotz gerichtlicher Hinweise hat der Beklagte hierzu nichts vorgetragen.
Andere bayerische Amtsgericht teilen diese Auffassung, wobei sich das AG Schwabach (Urteil vom 29.05.2009, 1 C 1279/08) eigene Gedanken gemacht hat und die Halterhaftung aus dem Ordnungswidrigkeitsrecht (§ 25a StVG) auf die zivilrechtliche Konstellation überträgt.
Die Amtsgerichte München (Urteil vom 08.04.…
» Vollständiger ArtikelThemen: Parkplatz , Vertragsstrafe , Beweislast , Fahrzeug , Amtsgericht Wiesbaden , Privatparkplatz , Neu-Ulm Vom 20.05.2008
Erschienen 18. Februar 2010 auf http://lawblog.mcneubert.de/.
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