„Halōn“, „Holla“, Hallodri?

Nach Art. 131 II BV sind oberste Bildungsziele an bayerischen Schulen Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewußtsein für Natur und Umwelt. Da denkt man nun nicht im ersten Moment an das Verbot „nicht-bayerischer“ Begrüßungs- und Verabschiedungsformeln. Einem Stern-Bericht zufolge (hier bereits die Antwort bei Nebgen, hier einige Reaktionen von Politikern) hat jdeoch die Schulleiterin der St. Nikola Mittelschule in Passau ihre Anstalt zu einer „Hallo- und tschüss-freien Zone“ erklärt. Mal ganz abgesehen von der Frage, ob ein Verbot bestimmter Begrüßungsformen überhaupt irgendwie wirksam erklärt und durchgesetzt werden kann, halte ich die Aufregung für übertrieben. Schon im Stern-Bericht wird darauf verwiesen, dass es wohl keine Aufsätze zu schreiben gäbe, wenn mal ein Schüler die „bösen Worte“ gebraucht und man wolle, dass die Schüler den Sinn der Aktion einsähen - im Fall des Falles, wird man „höflich zurechtgewiesen“ (wenn der Lehrer es denn nicht vergisst). Zudem gilt das ganze größtenteils in Bezug auf die Lehrer las Autoriätspersonen - untereinander können die Schüler sich begrüßen, wie sie wollen. Diese ganzen Formulierungen sprechen weniger für ein Dekret, wie es RA Nebge…

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Themen: Verbot , Stern , Sage , Lehrer , BV , Politik , Verlinkt
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 6. Februar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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