Haftverschonungsbeschluss: Beurteilungskompetenz des Beschwerdegerichts
Legt ein Beschuldigter gegen einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl (Haftverschonungsbeschluss) Beschwerde ein mit dem Ziel, den Haftbefehl zu beseitigen, darf das Rechtsmittelgericht die vom Ausgangsgericht gewährte Haftverschonung nur widerrufen, wenn sich die Umstände verändert haben. Dies entschied die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts. Damit war die Verfassungsbeschwerde eines Beschwerdeführers, der sich gegen die Aufhebung eines Haftverschonungsbeschlusses durch das Oberlandesgericht wandte, erfolgreich. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Nach § 116 Abs. 4 StPO darf die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls nur dann widerrufen werden, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Haftverschonung verändert haben. Dieses Gebot gehört zu den bedeutsamsten (Verfahrens-) Garantien, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 GG fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht. Ist ein Haftbefehl einmal unangefochten außer Vollzug gesetzt worden, so ist jede neue haftrechtliche Entscheidung, die den Wegfall der Haftverschonung zur Folge hat, nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 StPO möglich. Eine Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls kommt danach nur dann in Betracht, wenn der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwider handelt, wenn er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne Entschuldigung ausbleibt, oder wenn andere Umstände ergeben, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder wenn schließlich neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen. Eine lediglich andere Beurteilung bei im Übrigen gleich bleibenden Umständen kann dagegen den Widerruf nicht rechtfertigen. Diese Grundsätze gelten auch im Beschwerdeverfahren für den Fall, dass nur der Beschuldigte Beschwerde einlegt, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des außer Vollzug gesetzten Haftbefehls zu erreichen. In diesem Fall ist das Rechtsmittelgericht an die Beurteilung der Voraussetzungen der Außervollzugsetzung durch das Ausgangsgericht gebunden und kann sei…
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