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Haftverschonung am 3. Verhandlungstag im Vergewaltigungsprozess

am 26.09.2006 von http://www.strafblog.de

Bis kurz nach halb fünf haben wir heute im Schwurgerichtssaal des Landgerichts in einer Vergewaltigungssache verhandelt. Es war der 3. Verhandlungstag und wieder wurden stundenlang Zeugen vernommen. Danach bat die Kammer die Staatssanwaltschaft, die Nebenklage und die Verteidigung zum Rechtsgespräch ins Beratungszimmer. Wenn heute ein Urteil verkündet würde, gäbe es wohl keine Verurteilung, wurde uns etwas verschlungen erklärt. Ergo: Derzeit liegt eine Freispruchlage vor. Ich habe naturgemäß zugestimmt. Anklage- und Nebenklagevertreterin haben ebenso naturgemäß - wieso eigentlich? - widersprochen. Auf weitere Zeugen könne nicht verzichtet werden.

Also wurde auf Mitte Oktober vertagt. Ich hatte zuvor bereits angekündigt, einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls zu stellen. Mein Mandant sitzt immerhin seit sechs Monaten in Untersuchungshaft, das reicht wohl. Und wenn die Kammer schon eine Freispruchlage sieht, ist es mit dem dringenden Tatverdacht ja nicht mehr weit her. Das sah das Gericht auch so und hat den Haftbefehl unter moderaten Auflagen außer Vollzug gesetzt. Wieso eigentlich nicht aufgehoben? Eine der vielen systemfremden Entscheidungen, die wir im Justizalltag so häufig erleben. Gewiss, die Kammer konnte dem Mandanten jetzt als Verschonungsauflage ein Kontaktverbot mit allen Zeugen aufgeben. Das ist in der Sache auch gar nicht unvernünftig, vermag allerdings eine Aufrechterhaltung des Haftbefehls nicht zu begründen. Es sei denn, auch bei einer prognostizierten Freispruchlage ließe sich der dringende Tatverdacht - also eine erhöhte Verurteilungswahrscheinlichkeit - noch bejahen. Das wäre allerdings irgendwie schizophren. Aber mit kleinen Schizophrenien lebt´s sich manchmal für eine überschaubare Zeit auch ganz gut, Hauptsache, der Mandant ist erst mal auf freiem Fuß. Der große Wurf kommt ohnehin erst mit dem Freispruch, und auf den arbeiten wir jetzt zielgerichtet hin.

Autor: Rainer Pohlen

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