Haftverbüßung von Ausländern wird künftig in ihrer Heimat möglich sein

Das Gesetz zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen hat heute den Bundesrat passiert. In Kürze können verurteilte Straftäter auch ohne ihre Zustimmung zur Verbüßung der Strafe in ihr Heimatland überstellt werden, wenn gegen sie eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Zudem sind Regelungen für den Fall vorgesehen, dass der verurteilte Täter sich der Verbüßung durch Flucht in sein Heimatland entzieht. „Es wird nun erheblich einfacher, verurteilte Straftäter ihre Haftstrafen im jeweiligen Heimatland verbüßen zu lassen. Dies dient sowohl der besseren Resozialisierung der Verurteilten als auch der Entlastung des Strafvollzugs in Deutschland“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Gesetz dient der Umsetzung des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen des Europarats vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen. Mit dem heutigen Beschluss des Bundesrates ist der Weg frei für die Verkündung und für das Inkrafttreten des Gesetzes. Die beiden inhaltlichen Ziele des Zusatzprotokolls im Einzelnen: Das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht die Überstellung verurteilter Personen zur Strafverbüßung in ihren Heimatstaat, wenn die verurteilte Person zustimmt und die beiden Staaten sich im Einzelfall einigen. Dem Übereinkommen gehören nicht nur Mitgliedstaaten des Europarates an. Mit dem Zusatzprotokoll ist eine Zustimmung der verurteilten Person dann entbehrlich, wenn gegen sie wegen der Tat, die ihrer Verurteilung zugrunde liegt, eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung vorliegt. Da derartige Fallkonstellationen in der Praxis nicht selten vorkommen, eröffnet das Zusatzprotokoll die Möglichkeit, solche Straftäter vermehrt zur Strafverbüßung in ihre Heimat zu überstellen. Das …

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Erschienen 24. November 2006 auf http://www.bmj.de.

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