Haftungszeitraum bei der Obhutshaftung des Frachtführers
Für den Beginn des Haftungszeitraums gemäß § 425 Abs. 1 HGB ist es nicht erforderlich, dass der unmittelbar nach Erlangung des Besitzes am Transportgut mit der
vertraglich vereinbarten Beförderung beginnt. Lagert der Frachtführer das Gut zunächst aus Gründen vor, die seiner Sphäre zuzurechnen
sind beispielsweise wegen fehlender Transportkapazität , so beginnt die Obhutshaftung des § 425 Abs. 1 HGB bereits mit der vom
Frachtführer vorgenommenen Vorlagerung.
Gemäß § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer unter anderem für den Schaden, der durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der
Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht. Die Obhutshaftung des Frachtführers beginnt danach mit der Besitzerlangung an
dem zu befördernden Gut, wobei der Erwerb des mittelbaren Besitzes ausreicht. Das Gut muss derart in den Verantwortungsbereich des
Frachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 428 HGB gelangt sein, dass er oder seine Gehilfen es vor Schäden bewahren
können. In subjektiver Hinsicht muss die Übernahme des Besitzes vom Willen des Frachtführers oder des von ihm beauftragten Gehilfen
getragen sein, wobei der Wille im natürlichen Sinne ausreicht. Haben die Vertragsparteien in Abweichung von § 412 Abs. 1 HGB
vereinbart, dass der Frachtführer das Gut auch zu verladen hat, so beginnt der nach § 425 Abs. 1 HGB maßgebliche Haftungszeitraum
bereits zu dem Zeitpunkt, in dem der Frachtführer das Gut zum Zwecke der Verladung in seine Obhut nimmt, also nicht erst mit
Beendigung des Beladevorgangs.
Die Haftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB erfordert zudem, dass der Frachtführer das Gut gerade zum Zweck der Beförderung, also mit dem Ziel
der Ortsveränderung in Richtung auf den Bestimmungsort, übernommen hat. Eine Haftung nach § 425 Abs. 1 HGB ist daher ausgeschlossen,
solange dem Frachtführer das Gut nur zur…
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