Haftungsverteilung, wenn Radfahrer auf falscher Straßenseite fährt

Das AG München (343 C 5058/09) hat entschieden, dass ein rechtsabbiegender Autofahrer, der mit einem ihm entgegenkommenden, auf der falschen Straßenseite fahrenden Radfahrer, kollidiert, seinen Schaden zu zwei Drittel selbst zu tragen hat, wenn er den Radfahrer vorher bemerken konnte.

Ende August 2008 wollte ein Autofahrer mit seinem PKW Mercedes Benz E 220 aus der Birkerstraße in München rechts in die Arnulfstraße abbiegen. Dabei kam ihm eine Radfahrerin entgegen, die auf dem Radweg in falscher Richtung unterwegs war.

Der Autofahrer sah die Radfahrerin. Nachdem er aber noch 200 Meter entfernt war, ließ er sein Auto leicht anrollen und blickte nach hinten. Beim Abbiegen kam es dann zu einer Kollision. Dabei wurden beim PKW die Stoßstange, der Kotflügel und die Türe links verschrammt. Die Reparaturkosten betrugen 2536 Euro.

Diese Kosten verlangte der Autofahrer von der Radfahrerin. Diese wollte allerdings nicht bezahlen. Schließlich habe der Autofahrer ihre Vorfahrt missachtet.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab dem Autofahrer nur zum Teil Recht:

Grundsätzlich sei bei einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug zulasten des Autofahrers die Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die von seinem Auto ausgehe.

Auf der anderen Seite habe die Fahrradfahrerin aber unstreitig den Radweg in der falschen Richtung benutzt und dadurch zum Unfallgeschehen beigetragen.

Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern auf der bevorrechtigten Straße den Vorrang gewähre, also auch Radfahrern, die aus der falschen Richtung kämen.

Hinzukäme noch, dass der Autofahrer die Radfahrerin schon kommen sah. Er hätte sie also im Auge behalten und vor dem Abbiegen noch einmal in ihre Richtung schauen müssen. Dann hätte er gesehen, dass sie schon näher war, als erwartet.

Allerdings hätte auch die Fahrradfahrerin nicht einfach weiterfahren dürfen, wenn sie das Auto abbiegen sieht.

Unter Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei daher eine Haftung in Höhe von einem Drittel für die Radfahrerin angemessen. Zwei Drittel müsse der Aut…

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Themen: Urteile , Straßenverkehr , Haftungsverteilung , Verkehrszeichen , Mercedes Benz , Radfahrer , Gefährdungshaftung , Stvg

Erschienen 16. März 2010 auf http://www.examensrelevant.de.

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