Haftungsverschärfung für GmbH-Geschäftsführer

Der BGH (BGH, Urteil vom 26.03.2007, Az. II ZR 310/05) hat die Haftung des Geschäftsführers einer in der Krise befindlichen GmbH weiter verschärft:

Der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH (oder GmbH & Co. KG) muss aufgrund seiner Masseerhaltungspflicht dafür sorgen, dass Zahlungen von Gesellschaftsschuldnern nicht auf ein debitorisch geführtes Bankkonto der Gesellschaft geleistet werden; andernfalls haftet er für die Zahlungen gemäß §§ 64 Abs. 2 GmbHG, 130a Abs. 3 HGB. Der eigenkapitalersetzende Charakter einer Gesellschafterbürgschaft für einen Kontokorrentkredit der Gesellschaft führt dazu, dass der Gesellschafter Zahlungseingänge, die zu einer Verringerung des Debet …

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Erschienen 16. Mai 2007 auf http://www.ra-haensch.de/php/wordpress.

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