Haftungsprivileg für ehrenamtliche Vereinsvorstände?

Ehrenamtlich tätige Vorstände von Vereinen und Verbänden haften im Falle einer eigenen Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) für verursachte Schäden. Im Prinzip nicht anders als der Geschäftsführer einer GmbH. Manchen (naiven) Vereinsvorstand hat in der Vergangenheit insbesondere schon der Groll des Finanzamts oder der Sozialversicherungsträger getroffen. Bis hin zur Haftung mit dem Privatvermögen. Auch das Thema Insolvenzantragspflicht wird von Vereinsvorständen nicht immer ganz ernst genommen (Details hier). In Zeiten sinkender Bereitschaft, ehrenamtliche Aufgaben zu übernehmen, sieht der Gesetzgeber diese Haftung als zusätzliche Abschreckung und denkt über eine gesetzliche Haftungsprivilegierung nach. (…)

Anfang Juli 2008 legte der Bundesrat den „Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen” vor (Drucksache 399/08). Das Bürgerliche Gesetzbuch soll um einen neuen § 31 a ergänzt werden:

„§ 31 a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder (1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, so haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. (2) Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.”

Flankierend sollen auch das Sozialgesetzbuch IV sowie die Abgabenordnung modifiziert werden, da in der Praxis häufig Fehler bei der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern passieren. Geplanter neuer § 28 e Abs. 1 SGB IV:

„Die Pflicht zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages obliegt bei natürlichen und juristischen Personen deren gesetzlichen Vertretern, bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren Geschäftsführern. Für ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung für die Einhaltung der Zahlungspflicht nicht verantwortlich ist.”

§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung soll durch folgenden Satz ergänzt werden:

„Für ehrenamtlich und unentgeltlich tätiges Mitglied des Vorstandes eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes steuerbefreiten Vereins gilt dies nicht, wenn das Mitglied nach vorweg schriftlich festgelegter Aufgabenverteilung für die Erfüllung steuerlicher Pflichten nicht verantwortlich ist.”

Und § 69 Abgabenordnung soll um einen neuen Absatz 2 ergän…

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Themen: Versicherung , Verbandsrecht , Verein , Prinzip

Erschienen 22. Dezember 2008 auf http://www.rechthaber.com.

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