Haftungsfalle „Tell -a-Friend“-Funktion
In Online-Shops und auf anderen Seiten wird oft eine sogenannte „Tell-a-Friend“-Funktion angeboten. Damit kann ein Besucher auf
dieser Seite die eMail-Adresse eines Dritten auf der Seite eingeben, worauf hin der Dritte eine eMail erhält und auf die Webseite
aufmerksam gemacht wird.
Diese Funktion stellt für Webseitenbetreiber aber ein Haftungsrisiko dar, denn die eMail, die durch diese Funktion an den Dritten
versendet wird, ist oft als einzustufen. Als Folge haftet der
Webseitenbetreiber als Versender dieser unerlaubten Werbung.
Diese „Tell-a-Friend“-Funktion, bzw. Empfehlungs-Funktion, ist nur in engen zulässig. Zuletzt hat das (15 S 8/09) entschieden, dass eine Empfehlungs-eMail mit werbendem unerlaubte darstellt. Dadurch kann der Webseitenbetreiber wegen unerlaubter Werbung (Spam)
abgemahnt werden. Um diese teuren Folgen zu vermeiden, sollte die Empfehlungs-Funktion nur mit Vorsicht verwendet werden.
▶ Keine Werbung: In der Empfehlungs-Mail darf keinesfalls Werbung enthalten sein. Die eMail sollte den Eindruck erwecken, vom
Empfehlenden zu stammen, also neutral sein. Sobald in der eMail Werbung gemacht wird, ist diese als Spam einzustufen. Nach
Möglichkeiten sollte die Empfehlungsmail daher auch unter Einschluss der eMail-Adresse des Empfehlenden versendet werden.
▶ Kein fertiger Text: Am besten ist, wenn der Empfehlende, der auf die Seite aufmerksam machen will, den Text in der eMail selbst
verfassen muss. Zumindest sollte er den …
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