Haftungsausschluss für Links

Dass das Anbringen eines “Disclaimers” mit dem Urteil des Landgerichts Hamburg aus dem Jahr 1998 grundsätzlich nicht die Haftung des Websitebetreibers für evtl. rechtswidrige Inhalte auf von ihm verlinkten Seiten ausschließt, dürfte mittlerweile bekannt sein. Erstens ergibt sich dies ohnehin nicht aus dem Wortlaut des Urteils, zweitens kann schon aus Gründen der Vernunft gerade ein bewusstes Verlinken rechtswidriger Inhalte nicht dadurch besser gestellt werden, dass der Linksetzer seine Verantwortung dafür ausschließt. Peter Müller verweist jetzt auf ein Urteil des LG Berlin, das die Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschluss in einem solchen Fall ausdrücklich verneint:

Steht danach fest, dass sie auf der von ihr betriebenen Seite unter Verletzung von Verwertungsrechten Songs der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich machte, so haftet sie für diese Rechtsverletzung als Störerin unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte, den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden. Dazu hätte eine Entfernung des Links genügt.

§ 11 TDG ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, denn er gilt nicht für Unterlassungsansprüche (BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung-).

Aus dem Haftungsausschluss folgt nichts anderes, Auch diese Klausel ist ihrem Inhalt nach auf Schadenersatzansprüche zugeschnitten, die hier nicht geltend gemacht sind. Die Antragsgegnerin kann daraus für sich kein Recht auf Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten Handlungsweise ableiten.

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Themen: Hamburg

Erschienen 2. November 2005 auf http://www.juraaa.de.

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