Zur Zulässigkeit eines Haftungsausschluss für Mängel bei eBay
IT-Recht Kanzlei - Nachrichten | 31. März 2010 — Der BGH hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer …
Haftungsauschlüsse bei Ebay steht meist schon der § 475 BGB im Wege. Danach sind Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften gegenüber Verbrauchern beim Verkauf beweglicher Sachen nur sehr eingeschränkt möglich. Insbesondere die Rechte bei Mängeln sind nicht abdingbar.
Natürlich wird dennoch gerne versucht diese Vorschrift zu umgehen. Eine Möglichkeit ist dabei Verbraucher von der Auktion auszuschließen, da gegenüber Geschäftsleuten Haftungsausschlüsse wesentlich einfacher sind.
Allerdings reicht es hierfür nicht aus in den Angebotstext zu schreiben, dass das Angebot sich lediglich an Geschäftsleute richtet, wenn dies dann erkennbar nicht so praktiziert wird. Dann handelt es sich lediglich um einen Versuch, die Verbraucherschutzvorschriften zu umgehen.
Aus der Pressemitteilung des BGH:
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein gewerblicher Verkäufer unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG handelt, wenn er auf einer Internetplattform Verbrauchern Waren unter Ausschluss der Mängelgewährleistung anbietet.
Der Beklagte ist als gewerblicher Verkäufer bei eBay registriert. Er bot im November 2005 auf dieser Internetplattform ein gebrauchtes Telefon zum Kauf an. In dem Angebot war ein Gewährleistungsausschluss vorgesehen. Die Klägerin erwarb das Telefon unter ihrer allgemeinen, nicht ausschließlich für Gewerbetreibende vorgesehenen Benutzerkennung.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, Telefonartikel an Verbraucher unter Ausschluss der Gewährleistung zu verkaufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Der Bundesgerichtshof ist - ebenso wie das Berufungsgericht - davon ausgegangen, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete. Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Angebote abgaben. Gegenübe…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. April 2010 auf http://www.rechtsanwalt-news.de.
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