Haftungsausschluss des StudiVZ
An sich sollte mittlerweile allgemein bekannt sein, dass der häufig verwendete Disclaimer, in dem auf das berühmte Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (312 O 85/98 vom 12.05.1998) verwiesen wird, völliger Unsinn von begrenztem Nutzen ist.
Die Begründung will ich mir hier sparen, verwiesen sei nur auf verschiedene andere Erläuterungen, etwa hier oder hier hingewiesen. Dass der Disclaimer auch gerichtlich, beispielsweise vom LG Berlin für nutzlos gehalten wird, kann man zum Beispiel auf aufrecht.de nachlesen.
Hier nur kurz die relevante Passage der Entscheidung, die so ziemlich das Gegenteil dessen ausdrückt, was man in diversen “Disclaimern” dazu liest:
“Wie in der Entscheidung des BGH vom 30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch vorgenommen, daß er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors verweist. Dies ist keine Distanzierung sondern vielmehr eine nicht verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.” (via steinhoefel.de)
Sprich: Verlinkt man eine fremde Internet-Seite, ohne, dass man sich ihren Inhalt zu eigen machen möchte, dann sollte man konkret deutlich machen, dass man sich ihren Inhalt nicht zu eigen macht, zum Beispiel durch kritische Würdigung im Text oder ähnliches. Sich pauschal von allen verlinkten Seiten distanzieren und dann munter alles verlinken, ohne sich mit dem Inhalt zu befassen, funktioniert natürlich nicht (Stichwort: widersprüchliches Verhalten, venire contra factum proprium). Vergleiche dazu auch unser eigenes Impressum.
Jetzt lese ich im StudiVZ-Blog die folgende Passage im Impressum:
“Das Landgericht Hamburg hat im Mai 1998 entschieden, dass durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten sind. Dies kann laut Urteilsbeschluss nur durch eine ausdrückliche Distanzierung von Inhalten einer verlinkten Website verhindert werden. Wir haben auf unseren Seiten Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Wir distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Website und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen.” (Als Screenshot, .gif)
So ganz zwischen Urteil und Beschluss entscheiden konnten sich die Autoren dieses Haftungsausschlusses wohl auch nicht. Es ist ein Urteil, ihr könnt die Formulierung “Urteilsbeschluss” gerne ersetzen. Oder einfach gleich den ganzen Disclaimer, so ist er nämlich Unsinn.
Warum kann sich eine Firma, die angeblich über ordentlich Venture-Kapital verfügt, nicht einfach mal ein paar Stunden Beratung durch einen kompetenten Rechtsanwalt leisten, der vernünftige AGB und ein sinnvolles Impressum erstellt? Naja, für leistungsfähige Server und eine schnelle Internet-Anbindung reichts ja offenbar auch schon nicht.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Themen: Internet , Juristisches , LG Hamburg , LG Berlin , Wie Verlinkt Man Eine Internetseite
Erschienen 28. November 2006 auf http://www.unfehlbar.net.
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