Haftung bei Zahlungseinstellung und Aufrechnung

Die (ungeschützte) Rechtsausübung des Mieters ist risikoreich, sobald sie zur Zahlungseinstellung führt oder eine Aufrechnung mit Gegenforderung erklärt wird. Denn ist der Sachverhalt nicht unstreitig, kann der Mieter sich regelmäßig nicht auf einen Rechtsirrtum berufen, wenn der Vermieter wegen der NIchtzahlung bz.B. wegen Zahlungsverzuges kündigt (vgl. z.B: BGH v. 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, GE 2007, 46 = WuM 2007, 24).

So musste nun ein Kollege erfahren, dass er nicht den Bericht seiner Mandanten (Mieter) einfach entgegen nehmen durfte, ohne ihn auf seine Risiken hin zu prüfen. Die Mieter machten Schadensersatzansprüche wegen eines Wasserschadens im Keller mit über 10.000 € geltend. Der Schaden war durch ein defektes Rohr hervorgerufen worden. Als Schadensursache kam ein anfänglicher Mangel oder die Verletzung von Kontrollpflichten in Betracht. Beides schwierige Unterfangen, zumal wenn der Mietvertrag - wie hier - schon 9 Jahre läuft. Deshalb wurde dem Kollegen vorgeworfen, er habe die Mieter auf die (Beweis-) Risken hinweisen müssen, die mit der Geltendmachung dieser Ansprüche verbunden seien, insbesondere aber zusätzlich darüber aufklären müssen, dass ein Kündigungsrisko entsteht, wenn aufgerechnet wird (OLG Düsseldorf v. 14.12.2010 - 24 U 126/10, BeckRS 2011, 01149).

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Erschienen 22. März 2011 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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