Haftung für WLAN – neue BGH-Entscheidung
Der BGH hat soeben entschieden (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08), dass Privatpersonen bei unzureichend gesicherten
WLAN-Zugängen nicht auf Schadensersatz, sondern nur auf (zukünftige) Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch
genommen werden können. Gleichzeitig hat der BGH aber geurteilt, dass es zu den Pflichten eines WLAN-Betreibers gehört, die üblichen
Sicherheitsvorkehrungen zu treiben, wozu bereits 2006 die Vergabe eines eigenen Passworts statt des Standard-Passworts gehörte.
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend
gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im genutzt wird.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen
Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und
sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er
lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.
Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten
(nach geltendem, im Streitfall aber n…
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