Haftung für Werbeanrufe durch beauftragtes Call-Center
Eigener Leitsatz:
Geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, sind gemäß § 7 UWG unzulässig. Ein
Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Beauftragt ein Versicherungsunternehmen für die
telefonische Bewerbung ihrer Produkte ein Call-Center, haftet das Versicherungsunternehmen für die vom Call-Center begangenen
Wettbewerbsverletzungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 UWG. Auch dann, wenn das Call-Center die Adressdaten für die Werbeanrufe aus seinem
eigenen Bestand entnimmt.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Urteil vom 11.08.2011
Az.: 6 U 182/10
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.07.2011 verkündete Urteil der 11. für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- abwenden, wenn
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen
oder anrufen zu lassen, um diesen Versicherungsverträge anzubieten, sofern vorab eine Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu
einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beanstandeten Werbeanrufe der A GmbH bei den Zeugen
Z1 und Z2 am 17.11.2009, 02.02. und 09.09.2010 stellten eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, da nach dem
Parteivortrag davon auszugehen sei, dass sie ohne die für einen derartigen Werbeanruf erforderliche vorherige ausdrückliche
Einwilligung der angerufenen Verbraucher erfolgt seien. Hierfür trage der Werbende, mithin die Beklagte, die Beweislast. Sie sei auch
für das wettbewerbswidrige Verhalten der A GmbH gemäß § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich, da es sich bei der A um eine Beauftragte der
Beklagten im Sinne dieser Vorschrift handele. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das
Verhalten der A GmbH könne ihr nicht zugerechnet werden, da sie keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dieses
selbständige Unternehmen habe. Die Beklagte argumentiert weiter, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, nachdem die A durch das
Landgericht Offenburg rechtskräftig zur Unterlassung des auch hier beanstandeten Verhaltens verurteilt worden sei. Dass der Kläger
dessen ungeachtet weiterhin auch gegen sie vorgehe, sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage…
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