Haftung für Werbeanrufe durch beauftragtes Call-Center

Eigener Leitsatz:

Geschäftliche Handlungen, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, sind gemäß § 7 UWG unzulässig. Ein Werbeanruf ohne Einwilligung des Angerufenen stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Beauftragt ein Versicherungsunternehmen für die telefonische Bewerbung ihrer Produkte ein Call-Center, haftet das Versicherungsunternehmen für die vom Call-Center begangenen Wettbewerbsverletzungen im Rahmen von § 8 Abs. 2 UWG. Auch dann, wenn das Call-Center die Adressdaten für die Werbeanrufe aus seinem eigenen Bestand entnimmt.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Urteil vom 11.08.2011

Az.: 6 U 182/10

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.07.2011 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen Versicherungsverträge anzubieten, sofern vorab eine Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf nicht vorliegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beanstandeten Werbeanrufe der A GmbH bei den Zeugen Z1 und Z2 am 17.11.2009, 02.02. und 09.09.2010 stellten eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, da nach dem Parteivortrag davon auszugehen sei, dass sie ohne die für einen derartigen Werbeanruf erforderliche vorherige ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Verbraucher erfolgt seien. Hierfür trage der Werbende, mithin die Beklagte, die Beweislast. Sie sei auch für das wettbewerbswidrige Verhalten der A GmbH gemäß § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich, da es sich bei der A um eine Beauftragte der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift handele. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das Verhalten der A GmbH könne ihr nicht zugerechnet werden, da sie keinen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss auf dieses selbständige Unternehmen habe. Die Beklagte argumentiert weiter, die Wiederholungsgefahr sei weggefallen, nachdem die A durch das Landgericht Offenburg rechtskräftig zur Unterlassung des auch hier beanstandeten Verhaltens verurteilt worden sei. Dass der Kläger dessen ungeachtet weiterhin auch gegen sie vorgehe, sei zudem rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage…

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Themen: Haftung , Gewerblicher Rechtsschutz , Zpo , Telefonwerbung , Oberlandesgericht Frankfurt , Call Center , Kammer , Belästigende Werbung

Erschienen 20. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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