Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Dritten: EdW unterliegt gegen Ernst & Young
am 23.05.2008 von http://www.verschmelzungsbericht.de/
Die Wirtschaftsprüferbranche kann erst einmal aufatmen. Das OLG Stuttgart hat am 13. Mai 2008 entschieden (Pressemitteilung, Volltext), dass Ernst & Young für etwaige Fehler in einem Prüfungsbericht nicht gegenüber außenstehenden Geschädigten haftet. Konkret ging es um eine von der BaFin im Jahr 2002 beauftragte Sonderprüfung bei dem Wertpapierhandelshaus Phoenix Kapitaldienst GmbH. Die BaFin hatte Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung von Spekulationgeschäften für Anleger erhalten. Gleichzeitig war in einem gegen die verantwortlichen Mitarbeiter von Phoenix laufenden Strafverfahren festgestellt worden, dass ein für die wirtschaftliche Situation entscheidendes Konto nur vorgetäuscht war. Diese wesentliche Tatsache hatte Ernst & Young in ihrem Prüfungsbericht nicht erwähnt. Sie fiel erst im Jahr 2005 nach einem Wechsel der Geschäftsleitung auf. Daraufhin wurde sofort Insolvenz angemeldet. Aufgrund dieser Insolvenz muss die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) geschädigten Anlegern einen Betrag von insgesamt EUR 200 bis 300 Mio. erstatten. Hätte Ernst & Young die BaFin auf das vorgetäuschte Konto hingewiesen, hätte Phoenix bereits 2002 den Geschäftsbetrieb einstellen müssen. Der Schaden für Anleger und EdW wäre wesentlich niedriger gewesen. Für die Differenz versucht die EdW bei Ernst & Young Regress zu nehmen.
Nach dem Urteil des OLG Stuttgart kann die EdW keine eigenen Rechte gegen Ernst & Young geltend machen. Da zwischen EdW und Ernst & Young kein Vertrag bestand, wäre das nur möglich, wenn die EdW in den Schutzbereich des Vertrags zwischen BaFin und E&Y einbezogen worden wäre. An einen solchen “Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte” werden traditionell hohe Anforderungen gestellt. Wesentliche Voraussetzung ist die “Leistungsnähe”, die Klägerin muss typischerweise und …
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