Haftung von Unternehmensleitern für Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzreife
am 25.06.2007 von Law-Blog
Mit Urteil vom 14.05.2007 hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige zweite Senat des Bundesgerichtshofs eine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vollzogen. In Abkehr von früheren Entscheidungen wurde festgestellt, dass ein Unternehmensleiter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft gemäß gesetzlicher Bestimmungen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer abführt, sich hierdurch nicht der Gesellschaft gegenüber haftbar macht. Das Urteil erging zum Fall des Vorstands einer Aktiengesellschaft, für den Geschäftsführer einer GmbH wird aber nichts anderes gelten, weshalb hier allgemein vom „Unternehmensleiter“ die Rede ist.
Nun könnte man meinen, dies sei ja wohl auch selbstverständlich, denn weshalb sollte ein Unternehmensleiter dafür zur Verantwortung gezogen werden, dass er Zahlungen gemäß gesetzlicher Bestimmungen leistet?
So einfach hat es sich bislang aber ganz und gar nicht verhalten. Während § 92 Abs. 3 AktG bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife verbieten, ordnet § 266a Abs. 1 StGB die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung grundsätzlich an, indem deren Vorenthalten unter Strafe gestellt wird.
Der zuständige fünfte Strafsenat des Bundesgerichthofs schließt aus dieser Normenkonstellation, dass die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu Sozialversicherung gemäß § 28e SGB IV auch nach Insolvenzreife dem Arbeitgeber obliegt und der Unternehmensleiter daher während der Insolvenzantragspflicht ungeachtet des in § 92 Abs. 3 AktG bzw. § 64 Abs. 2 GmbHG normierten Verbots berechtigt ist, Beiträge an die Sozialkassen zu bezahlen.
Der zweite Zivilsenat war hier anderer Auffassung. Seiner Meinung nach sollte der Zweck der genannten gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, nämlich die Erhaltung der verteilungsfähigen Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft, vorrangig sein, weswegen eine Zahlung entgegen dieser …
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