Haftung von GmbH-Geschaeftsfuehrern
am 08.08.2005 von http://www.feder-und-paragraph.de
Das LG Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (v. 27.05.2005, AZ 39 O 73/04) Stellung zur Frage genommen, ab wann ein GmbH-Geschäftsführer das erlaubte unternehmerische Risiko überschreite und damit schädigend für die Gesellschaft handele:"Gewagte Geschäfte seien dann sorgfaltswidrig, wenn das erlaubte Risiko
überschritten sei. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass den
Geschäftsführern ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden
müsse. Ohne einen solchen sei eine unternehmerische Tätigkeit nicht
denkbar. Dazu gehöre neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher
Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und
Fehleinschätzungen, der jeder noch so verantwortungsbewusste
Unternehmensleiter ausgesetzt sei. Eine Schadenersatzpflicht komme
demnach erst in Betracht, wenn die Grenzen eines
verantwortungsbewussten, ausschließlich am Unternehmenswohl
orientierten und auf sorgfältiger Ermittlung der
Entscheidungsgrundlagen beruhenden unternehmerischen Handelns deutlich
überschritten worden seien. Die Bereitschaft, unternehmerische Risiken
einzugehen, müsse der Geschäftsführer in unverantwortlicher Weise
überspannt haben oder sein Verhalten müsse aus anderen Gründen als
pflichtwidrig gelten."Quelle (mit ausführlicherer Aufbereitung des Urteils, lesenswert): Beck-AktuellInteressante Präzision, die das LG da getroffen hat und ebenso gut nachvollziehbar. Das Gericht steht bei derartigen Entscheidungen immer im Spannungsfeld zwischen nachvollziehbaren Haftungswünschen der Gesellschaft gegenüber ihren Handlungsorganen und andererseits der freien unternehmerischen Beweglichkeit eben jender Organe; beide müssen angemessen berücksichtigt werden.
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