Haftung von eBay bei “Namensklau” im Internet

Der BGH hatte mit Urteil vom 10.4.2008 - I ZR 225/05 - mal wieder darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Auktionsplattform Ebay als mittelbarer Störer für Rechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden kann. Der Grund für eine mögliche Haftung lag im vorliegenden Fall darin, daß Ebay bei der Anmeldung eines neuen Nutzers grds. keine Identitätsprüfung vornimmt. Dabei stand konkret gar nicht zur Debatte, ob generell eine solche Prüfung vorzunehmen ist, sondern ob dies dann der Fall ist, wenn sich jemand scheinbar erneut bei Ebay anmeldet, dessen Daten bereits einmal mißbraucht worden sind und es somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies erneut geschieht.

Nach der nachfolgend abgedruckten Pressemitteilung - die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus - ist der BGH entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung nicht der Ansicht, daß Ebay eine generelle Überwachungspflicht bereits bei der Anmeldung trifft. Ob eine solche Pflicht zumindest nach einer ersten gemeldeten Rechtsverletzung im zu entscheidenden Fall angenommen werden kann, konnte nicht abschließend beurteilt werden, da offenbar zu der technischen Möglichkeit sowie Zumutbarkeit nichts vorgetragen war.

Wieder einmal möchte der BGH offenbar keine Prüfung verlangen, die das Geschäftsprinzip von Ebay zu stark tangieren würde.

“Der u.a. für das Kennzeichen- und Namensrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gestern zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Internet-Aktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform Namensrechte verletzt werden.

Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger, der selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im November 2003 von “unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover – es handelte sich offenbar um ein Plagiat eines Markenpullovers – unter dem Decknamen universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren lassen; auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift, Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der Sa…

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Themen: Ebay , Namensklau , Bgh
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 11. April 2008 auf http://www.olnhausen.com.

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