Haftung von eBay bei “Namensklau” im Internet
am 11.04.2008 von http://www.auchrecht.de
Der BGH hatte mit Urteil vom 10.4.2008 - I ZR 225/05 - mal wieder darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Auktionsplattform Ebay als mittelbarer Störer für Rechtsverletzungen Dritter haftbar gemacht werden kann. Der Grund für eine mögliche Haftung lag im vorliegenden Fall darin, daß Ebay bei der Anmeldung eines neuen Nutzers grds. keine Identitätsprüfung vornimmt. Dabei stand konkret gar nicht zur Debatte, ob generell eine solche Prüfung vorzunehmen ist, sondern ob dies dann der Fall ist, wenn sich jemand scheinbar erneut bei Ebay anmeldet, dessen Daten bereits einmal mißbraucht worden sind und es somit nicht ausgeschlossen werden kann, daß dies erneut geschieht.
Nach der nachfolgend abgedruckten Pressemitteilung - die schriftlichen Urteilsgründe stehen noch aus - ist der BGH entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung nicht der Ansicht, daß Ebay eine generelle Überwachungspflicht bereits bei der Anmeldung trifft. Ob eine solche Pflicht zumindest nach einer ersten gemeldeten Rechtsverletzung im zu entscheidenden Fall angenommen werden kann, konnte nicht abschließend beurteilt werden, da offenbar zu der technischen Möglichkeit sowie Zumutbarkeit nichts vorgetragen war.
Wieder einmal möchte der BGH offenbar keine Prüfung verlangen, die das Geschäftsprinzip von Ebay zu stark tangieren würde.
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