Haftung des Versicherungsmaklers - Hinweispflicht auf die Ausschlussfristen in den Unfallversicherungsbedingungen
Je intensiver ein Versicherungsmakler seinem Kunden bei der Schadenregulierung behilflich ist, desto mehr läuft er Gefahr, bei
Versäumnissen schadenersatzpflichtig zu werden.
Dazu das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 18.12.2008 - 9 U 141/08 - auszugsweise wie folgt:
” Ein Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu
betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der
Versicherungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist ein
Versicherungsmakler im Schadensfall verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der die Dienste des Versicherungsmaklers bei der
Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen. Hierzu zählt jedenfalls die Pflicht,
den Versicherungsnehmer über besondere Umstände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch gefährden könnten.
Im Streitfall hat der Kläger die Hilfe des Beklagten in Anspruch genommen, um seine Versicherungsansprüche aufgrund des
Motorradunfalls vom 4. August 2002 geltend zu machen. Insbesondere hat der Beklagte die Unfall-Schaden-Anzeige bezüglich der
Unfallversicherung für den Kläger ausgefüllt und selbst der Versicherung zugeleitet. Der Beklagte hat es weiterhin übernommen, den
Kläger auch hinsichtlich der übrigen Versicherungsansprüche im Zusammenhang mit dem Motorradunfall (Krankenversicherung,
Berufsunfähigkeitsversicherung) zu unterstützen. Nach dem Sachvortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Senat
keinen Zweifel, dass der gesamte Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. August 2002 – soweit es sich um Schreiben des
Klägers an die jeweiligen Versicherungen handelte – über den Beklagten lief.
Unter diesen Umständen wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger bereits bei der Unfall-Schaden-Anzeige für die
Unfallversicherung auf die Ausschlussfrist des vereinbarten § 7 AUB 94 (Anlage K 1) hinzuweisen. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt die
Frage noch offen war, ob der Unfall zu einer dauernden Invalidität führen würde, so bestand zumindest aufgrund der Schwere des
Unfalls die ernsthafte Möglichkeit solcher Folgen. Bereits die Schilderung der Verletzungen in der Unfall-Schaden-Anzeige vom 15.
August 2002 (Anlage B 1) lassen solche Folgen möglich erscheinen. Danach hatte sich der Kläger die rechte Schulter geprellt und einen
Oberschenkelbruch oberhalb des Knies einschließlich eines Muskelrisses sowie einen Bruch des Handwurzelknochens erlitten. Diese
Verletzungsfolgen eines Motorradunfalls geben auch einem medizinischen Laien hinreichend Anlass, dauerhafte
Funktionsbeeinträchtigungen für möglich zu halten. Hiervon hatte der Beklagte auch Kenntnis. Er hat nicht nur die
Unfall-Schaden-Anzeige mit ausgefüllt und der Versich…
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