Haftung für unzureichend gesicherten WLAN – Anschluß Hinweis zu Kosten für Abmahnung durch Abmahnanwälte
für unzureichend gesicherten WLAN – Anschluß Hinweis
zu Kosten für durch Abmahnanwälte
Am 12.5.2010 hat der
(BGH) ein bahnbrechendes (Az.: I ZR 121/08) zur
sogenannten für unzureichend
gesicherte WLAN-Netzwerke verkündet. Nach Ansicht der Richter kann derjenige, der ein privates WLAN-Netzwerk betreibt und nicht
dauernd nach dem neuesten Stand der Technik sichert, zwar auf Unterlassung verklagt werden; ein darüber hinausgehender Anspruch auf
besteht jedoch nicht, wenn
dieses unbefugt benutzen. Auswirkungen hat dieses Urteil daher vor allem auf die Fälle der
durch illegale Downloads.
So war auch im gegenständlichen Urteil die Klägerin die Inhaberin von Rechten an Musiktiteln. Sie ermittelte zunächst mit Hilfe der
Staatsanwaltschaft, daß der Titel durch den Internetanschluß der Beklagten auf einer sogenannten Tauschbörse zum Herunterladen im
Internet angeboten wurde. Anschließend forderte sie die Beklagte zur Unterlassung, zum Schadensersatz und zum Ersatz der Abmahnkosten
auf.
Das LG Frankfurt gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte. Die Berufung wurde vom OLG Frankfurt abgewiesen.
Der BGH hat in der Revision das Berufungsurteil nunmehr teilweise aufgehoben. Zwar könne die Rechteinhaberin Unterlassung für die
Zukunft fordern. Da die Beklagte aber lediglich Störerin, nicht aber automatisch auch Täterin sei, könne von ihr kein Schadensersatz
verlangt werden. Einem Privatmann sei es nicht zuzumuten, laufend aktuelle Schutzmaßnahmen für ein privates WLAN-Netz zu treffen.
Lediglich zum Zeitpunkt der Einrichtung müsse ein aktueller, dem Stand der Technik entsprechender Schutz installiert werden.
Weitergehende, fortlaufende Prüfungspflichten ergäben sich grundsätzlich nicht.
Mindestens genauso wichtig ist jedoch Folgendes: Neben diesen wichtigen Erkenntnissen erteilte das Gericht zudem einen Hinweis
darauf, wi…
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