Haftung; Steuerverbindlichkeiten; Vorstand; Verein

Der gesetzliche Vertreter eines eingetragenen Sportvereins ist verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Ein Sportverein, welcher Arbeitsverträge mit Spielern schließt und Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist, auch wenn nach der Satzung des Vereins Abteilungen bestehen, die eigene Vertreter mit gewisser Selbständigkeit haben, zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer verpflichtet.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.3.2003, Az: VII R 46/02

[Volltext via: www.bundesfinanzhof.de]

Hintergrund: Nach den §§ 34 Abs. 1, 69 S. 1 und 191 Abs. 1 S. 1 AO 1977 kann der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wenn dieser…

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Themen: Rechtsprechung

Erschienen 1. April 2006 auf http://www.sportylaw.de.

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