Rundfunkgerät im PKW eines Rechtsanwalts
Handakte WebLAWg | 7. August 2006 — Mit Urteil vom 04.08.2006 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, bei der e…
Wenn der Rechtsanwalt es in einem Mietprozess versäumt, das Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH hinzuweisen, die die Rechtsauffassung seiner Mandantschaft stützt, stellt dies eine Verletzung des Rechtsanwalts(beratungs)vertrages dar, wenn der Prozess aus diesem Grunde verloren wird. Die Folge ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt, dessen Höhe freilich im Einzelfall zu ermitteln ist.
Der neunte Senat des BGH hat in seiner Entscheidung vom 18.12.2008 (IX ZR 179/07) insbesondere zum Zurechnungszusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und dem letztlich erst durch das Urteil entstandenen Schaden Stellung genommen und nochmals die Pflichten des Rechtsanwalts im Rahmen eines von ihm geführten Rechtsstreits unterstrichen:
"Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der mit der Prozessführung betraute Rechtsanwalt seinem Mandanten gegenüber verpflichtet, dafür einzutreten, dass die zugunsten des Mandanten sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich ermittelt und bei der Entscheidung des Gerichts berücksichtigt werden."
Das bedeutet, daß von einem "mit verkehrsüberlicher Sorgfalt arbeitenden" Rechtsanwalt zu erwarten ist, daß er die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung kennt oder zumindest auffindet und entsprechend nutzbar macht durch Vortrag beim Prozeßgericht.
Diese Pflicht des Rechtsanwalts resultiert auch nicht etwa aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), sondern aus dem zwischen ihm und seinem Mandanten bestehenden Beratungsvertrages, dessen Inhalt nach der allgemeinen Verkehrsauffassung (vgl. §§ 133, 157 BGB zur Auslegung von Verträgen) auch die vollständige und an den Grundsätzen des BGH orientierte Durchdringung der Angelegenheit umfasst.
Aufschlußreich ist jedoch insbesondere der Umstand, daß die fehlerhafte Beratung des Rechtsanwalts auf Grund der unterlassenen Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung vor dem Prozeßgericht vom Bundesgerichtshof als zumindest mitursächlich für das rechtsfehlerhafte Urteil eingestuft wurde. Der Bundesgerichtshof sieht somit einen für die Haftungsfrage entscheidenden Kausalzusammenhang zwischen der für den Mandanten nachteiligen Entscheidung des Gerichts und dem Handeln bzw. Unterlassen des Rechtsan…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Mai 2009 auf http://rechtsanwalt-online.blog.de.
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