Bielefeld…
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Eigener Leitsatz:
Ein Online-Buchungsportal, über das Hotelzimmer gebucht werden können, haftet als Reisevermittler, wenn die Buchung nicht ordnungsgemäß weitergeleitet wird.Amtsgericht Köln
Urteil vom 10.10.2011
Az.: 142 C 518/10
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus der Reservierung von Hotelzimmern.
Die Beklagte betreibt ein elektronisches Hotel-Reservierungssystem für private Kunden und Geschäftskunden auf Basis einer Datenbank im Internet. Dabei schließt sie mit Hotels Kooperationsverträge, durch welche sich die Hotels verpflichten, ihre freien Kapazitäten im System der Beklagten anzugeben. Die Vermittlung von Hotelzimmern durch die Beklagte ist für die Kunden, welche über die Buchungsplattform buchen, kostenlos. Von den Hotels erhält die Beklagte für jede realisierte Buchung eine Vergütung, welche sich der Höhe nach am Preis des gebuchten Zimmers orientiert.
Die Klägerin buchte am 14.04.2010 auf der Buchungsplattform der Beklagten im Internet für sich, ihren Ehemann und zwei Kinder zwei Doppelzimmer im X. Hotel in London für die Zeit vom 30.07.2010 bis 02.08.2010 zu einem Preis von 282,60 GBP, entsprechend 340,72 Euro, inklusive Frühstück. Die Beklagte sandte der Klägerin eine Buchungsbestätigung. In dieser heisst es u.a. einleitend, dass das Hotel X. Hotel verbindlich für die Klägerin gebucht ist und das Hotel die Buchungsmitteilung automatisch erhält. Weiter heisst es unter "Angaben zu Ihrer Buchung" und "Buchungsart": "Garantierte Buchung". Wegen des weiteren Inhaltes der Bestätigung wird auf Bl. 7 d.GA verwiesen. Der Buchung lagen die AGB der Beklagten zugrunde. Wegen des Inhaltes der AGB wird auf Bl. 75 ff. d.GA verwiesen. Eine schriftliche Bestätigung der Buchung durch das Hotel erhielt weder die Klägerin noch die Beklagte. Die Klägerin trat die Reise an. Bei Ankunft im X. Hotel am Abend des 30.07.2010 wurden der Klägerin die gebuchten Zimmer nicht zur Verfügung gestellt, da sie nicht verfügbar waren. Nach Kontaktaufnahme mit der Beklagten nahm die Beklagte am selben Tag eine Umbuchung in das S. Hotel in London vor. Die Kosten für die Übernachtungen im S. Hotel beliefen sich auf 913,76 GBP. Für die Taxifahrt vom X. Hotel zum S. Hotel entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 31 GBP. Abzüglich der Kosten, die der Klägerin bei einem Aufenthalt im X. Hotel entstanden wären, entstanden der Klägerin Mehrkosten in Höhe von 662,12 GPB, entsprechend dem am 02.08.2010 geltenden Umrechnungskurs 798,35 Euro. Der Ehemann der Klägerin hat ihm gegen die Beklagte zustehende Ansprüche am 25.10.2010 an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte die entstandenen M…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.
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