EuGH: Unfallgeschädigte Arbeitnehmerin klagt auf bezahlten Mindesturlaub
rechtsanwalt.com | 20. Februar 2012 — Eine Arbeitnehmerin war in Frankreich auf dem Weg zur Arbeit, als sie einen Unfall hatte. Über ein Jahr war sie daher krankgeme…
Es läuft dem Anwendungsbereich der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte nicht zuwider, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Regelung einführt, die die Haftung einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung als Dienstleister für so verursachte Schäden auch ohne sein Verschulden vorsieht.
Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Anfrage betreffend die Auslegung der Richtlinie, vorgelegt vom Conseil d’État (Frankreich) Stellung genommen. Im vorliegenden Fall erlitt der damals dreizehnjährige Thomas Dutrueux während eines am 3. Oktober 2000 im Universitätsklinikum Besançon (CHU Besançon) durchgeführten chirurgischen Eingriffs Verbrennungen. Diese Verbrennungen wurden durch ein fehlerhaftes Temperaturregelungssystem der Heizmatratze verursacht, auf die er gelegt worden war. Das CHU Besançon wurde verurteilt, diesen Schaden zu ersetzen und hierfür 9 000 Euro an den Geschädigten und rund 5 970 Euro an die Caisse primaire d’assurance maladie du Jura zu zahlen. Das Klinikum wandte sich an den Conseil d’État und vertrat dabei die Auffassung, dass nach der Richtlinie, so wie sie in das französische Recht umgesetzt sei, nur der Hersteller der Matratze haftbar gemacht werden könne, da er ordnungsgemäß ermittelt worden sei.
Die Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte sieht den Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Haftung vor, nach dem der Hersteller für durch einen Fehler seines Produkts verursachte Schäden haftet. Kann der Hersteller nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant des Produkts als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Bei in die Union eingeführten Produkten haftet der Importeur wie der Hersteller.
Die von der Richtlinie errichtete Haftungsregelung dient dem Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten, den freien Warenverkehr zu erleichtern und einen unterschiedlichen Verbraucherschutz zu vermeiden. Im Übrigen werden die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, durch die Richtlinie nicht berührt.
Im französischen Recht richtet sich die Haftung der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gegenüber ihren Patienten insbesondere nach einem vom Conseil d’État (Frankreich) aufgestellten Rechtsprechungsgrundsatz, wonach eine öffentliche Krankenanstalt den Schaden, den ein Patient infolge der Fehlerhaftigkeit eines im Rahmen seiner Behandlung verwendeten Geräts oder Produkts erlitten hat, selbst dann ersetzen muss, wenn sie kein Verschulden trifft.
Der in letzter Instanz mit diesem Rechtsstreit befasste Conseil d’État legte…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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