Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

Amtlicher Leitsatz: ZPO § 286 C BGB § 280 Abs. 1 a) Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.). b) Zur Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer kartenausgebenden Bank, nach der der Karteninhaber vor Anzeige des Verlustes der Karte lediglich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag haftet. c) Legt eine kartenausgebende Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

Urteil des Bundesgerichtshofes 29. 11. 2011 Az.: XI ZR 370/10

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 20. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank begehrt vom Beklagten Ausgleich für Bargeldabhebungen an Geldautomaten mit einer auf den Beklagten ausgestellten Kreditkarte. Die Klägerin überließ dem Beklagten auf Grundlage eines am 29. Juni/1. Juli 2009 geschlossenen Vertrags über ein sog. Special Goldcard Set am 6. Juli 2009 eine Visa-Kreditkarte. Ziffer 9.1 der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vom August 2007 (im Folgenden: AGB) lautete auszugsweise: "Der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen beträgt bei der SPECIAL Visa Card/MasterCard 500 EUR pro Tag oder der entsprechende Betrag in der jeweiligen Landeswährung. Für Inhaber einer SPECIAL Visa Goldcard/MasterCard Gold oder eines SPECIAL Goldcard Sets erhöht sich der Betrag auf 1000 EUR." In Ziffer 10.1 der AGB war u.a. festgelegt: "Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR. Für Umsätze ab Eingang der Verlustmeldung entfällt Ihre Haftung für eine eventuelle missbräuchliche Verwendung der Karte/n. Sofern der Verdacht einer Entwendung oder missbräuchlichen Verwendu… » Vollständiger Artikel
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Themen: Haftung , Urteile , Agb-recht , Zpo , Entscheidungen
Rechtsgebiet: Verbraucherrecht

Erschienen 8. Februar 2012 auf http://www.kanzlei.biz/.

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