Rechtswidrig geparktes Fahrzeug: 7-jähriges Kind haftet nicht für Unfallschaden
Schadenfixblog | 12. November 2009 — Nach einer Pressemeldung des Amtsgerichts München (AG) hat das Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 30.7.2009 (Az.: 331 C 5…
Ist ein PKW ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparkt und ein radfahrendes 7-jähriges Kind verursacht deswegen einen Schaden an dem Auto, haftet dieses nicht. Auch die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern.
Im Juli 2008 parkte der spätere Kläger seinen Pkw in München so auf einem Bürgersteig, dass dieser auf eine Breite von 1 Meter verengt wurde. Ein 7-jähriges Kind fuhr mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig. Es wurde von seinen Eltern begleitet. Als das Kind das Auto passierte, verlor es das Gleichgewicht und stieß an die Stoßstange. Diese wurde beschädigt, ebenso wie der Spoiler. Es entstand ein Schaden von 1105 Euro. Der Autobesitzer wollte nun den Schaden ersetzt verlangen. Die Eltern des Kindes weigertensich jedoch zu bezahlen. Der zuständige Richter beim AG München gab den Eltern Recht: Das 7-jährige Kind genieße das Haftungsprivileg des § 828 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach seien Kinder zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Schäden, die sie bei einem Unfall einem anderen zufügten, nicht verantwortlich. Zwar gelte dieses Privileg nicht, wenn das geschädigte Kraftfahrzeug geparkt sei. Dies gelte aber nur für ordnungsgemäß abgestellte Autos. Das Kind habe nach der Straßenverkehrsordnung mit seinem Kinderfahrrad auf dem Bürgersteig fahren müssen. Der Kläger habe mit seinem PKW den Verkehrsraum des Kindes massiv beeinträchtigt. Da besonders Engstellen eines ansonsten breiten Weges zu den Situationen gehören, die Kinder in diesem Alter überfordern, habe der Kläger durch die von ihm erzeugte Engstelle eine für das Kind nur schwer beherrschbare Gefahrensituation herbeigeführt. Es entspräche gerade dem Zweck des § 828 BGB, Kinder vor solchen Situationen und daraus erwachsenden Schadenersatzansprüchen zu schützen, so dass die Regelung hier anzuwenden sei.
Auch die Eltern haften nicht, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahre…
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